Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV)

neugefasst durch B. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 3135; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Geltung ab 20.12.1977; FNA: 800-7-1 Arbeitsvertragsrecht
|

§ 1 Arbeitnehmer des Bergbaus



(1) Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus (Absatz 2) stehen und in den der bergbehördlichen Aufsicht unterstellten Betrieben (Absatz 2 Nr. 1) beschäftigt werden. Insoweit sind Arbeitnehmer des Bergbaus auch Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

(2) Unternehmen des Bergbaus sind

1.
Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstellte Betriebe unterhalten,

2.
Unternehmen, soweit sie ständig Schachtbau oder andere bergbauliche Aufschließungs- und Vorrichtungsarbeiten als spezifisch bergmännische Arbeiten in den unter Nummer 1 bezeichneten Betrieben verrichten (Bergbauspezialgesellschaften).


§ 2 Berechnung der Schichten



(1) Die Zeitdauer einer vollen Schicht ist die nach der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelung auf den einzelnen Arbeitstag entfallende regelmäßige Arbeitszeit.

(2) Als unter Tage verfahrene volle Schichten gelten auch Schichten, die sich durch Zusammenzählen von unter Tage verfahrenen Teilschichten und Überstunden innerhalb eines Lohnabrechnungszeitraums zu vollen Schichten ergeben.


§ 3 Vorübergehende Übertage-Arbeiten



(1) Untertage-Angestellte, die regelmäßig nur solche Arbeiten über Tage ausführen, die mit ihrer Untertagetätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, erhalten die Bergmannsprämie für jede Schicht, in der sie eingefahren sind.

(2) Untertage-Arbeiter erhalten die Bergmannsprämie auch für solche unter Tage verfahrenen Schichten, innerhalb derer sie mit Übertagearbeiten beschäftigt werden, die mit ihrer Untertagetätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.


§ 4 Vorübergehende Untertage-Arbeiten



Übertage-Arbeitnehmer, die mit Untertage-Arbeiten beschäftigt werden, erhalten die Bergmannsprämie für diejenigen Schichten, die sich aus der Zusammenrechnung der tatsächlich unter Tage verfahrenen einzelnen Stunden zu vollen Schichten (§ 2 Abs. 2) ergeben.


§ 5 Sonderfälle



(1) Untertage-Arbeitnehmer, die eine Schicht nur teilweise unter Tage verfahren, weil sie

1.
einen Unfall erlitten haben oder

2.
mit einem Unfallverletzten oder Kranken ausfahren müssen oder

3.
zum Grubenwehrdienst über Tage abgestellt werden oder

4.
als Zeuge bei bergbehördlichen Vernehmungen sich über Tage aufhalten müssen oder

5.
an einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung teilnehmen,

erhalten die Bergmannsprämie für die volle Schicht. Das gleiche gilt, wenn in den Fällen der Nummern 3 bis 5 eine volle Schicht ausfällt.

(2) Untertage-Arbeitnehmer, die als Mitglieder des Betriebsrats oder der Jugendvertretung Arbeitszeit unter Tage versäumt haben oder von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt worden sind, erhalten die Bergmannsprämie für diejenigen versäumten Untertage-Schichten, für die der Arbeitgeber nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes Lohnausfall zu erstatten hat.


§ 6 Bergmannsprämie bei Einsatz der Grubenwehr



Für Schichten, die ein Arbeitnehmer als Teilnehmer an Rettungsaktionen bei Grubenunglücken verfährt, wird die Bergmannsprämie gewährt.


§ 7 Aufzeichnungen des Arbeitgebers



(1) Der Arbeitgeber hat in dem nach § 41 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes am Ort der Betriebstätte für jeden Arbeitnehmer zu führenden Lohnkonto die gezahlten Bergmannsprämien gesondert anzugeben. Das Lohnkonto oder die dazu geführten Aufzeichnungen müssen für die Zwecke der Bergmannsprämie folgende Angaben enthalten:

1.
die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum unter Tage verfahrenen vollen Schichten,

2.
die Höhe der für den Lohnabrechnungszeitraum gezahlten Bergmannsprämien,

3.
den Tag der Auszahlung der Bergmannsprämie und den Lohnabrechnungszeitraum, für den die Bergmannsprämie gezahlt worden ist.

(2) Soweit der Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer Bergmannsprämien zahlt, sind die Vorschriften des § 7 Abs. 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung nicht anzuwenden.

(3) Die Aufzeichnungen (Absatz 1) sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahrs, das auf die zuletzt eingetragene Auszahlung der Bergmannsprämie folgt, aufzubewahren.


§ 8 Nachprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Bergmannsprämien durch das Finanzamt



Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige Anwendung der Vorschriften über die Gewährung der Bergmannsprämien. Die Vorschriften des § 42f des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende Anwendung.


§ 9 Anrufungsauskunft



Das Finanzamt hat, soweit erforderlich im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde, auf Anfrage des Arbeitgebers Auskunft über die Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Bergmannsprämien im einzelnen Fall zu erteilen.


§ 10 Mitwirkung der Bergbehörden



Die zuständigen Bergbehörden haben den Finanzbehörden jede Hilfe zu leisten, die zur Durchführung der Vorschriften über die Gewährung von Bergmannsprämien und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienlich ist.


§ 11 Antragsrecht des Arbeitnehmers



Der Antrag auf Feststellung der Bergmannsprämie durch Bescheid (§ 3 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes) ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Lohnabrechnungszeitraum, für den die Bergmannsprämie beansprucht wird, beim Finanzamt der Betriebstätte zu stellen. Das Finanzamt kann die Frist auf begründeten Antrag verlängern.


§ 12 Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers



(1) Ist eine Bergmannsprämie durch Bescheid oder Rechtsbehelfsentscheidung rechtskräftig festgesetzt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Bergmannsprämie an den Arbeitnehmer nach Maßgabe des Bescheids zu zahlen.

(2) Das Finanzamt hat dem Arbeitgeber eine Abschrift des Bescheids und gegebenenfalls der Rechtsbehelfsentscheidung zu übersenden.


§ 13 Ermächtigung



Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.


§ 14 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 8 des Gesetzes über Bergmannsprämien auch im Land Berlin.


§ 15 Inkrafttreten