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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 3 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV)

neugefasst durch B. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 3135; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Geltung ab 20.12.1977; FNA: 800-7-1 Arbeitsvertragsrecht
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§ 3 Vorübergehende Übertage-Arbeiten



(1) Untertage-Angestellte, die regelmäßig nur solche Arbeiten über Tage ausführen, die mit ihrer Untertagetätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, erhalten die Bergmannsprämie für jede Schicht, in der sie eingefahren sind.

(2) Untertage-Arbeiter erhalten die Bergmannsprämie auch für solche unter Tage verfahrenen Schichten, innerhalb derer sie mit Übertagearbeiten beschäftigt werden, die mit ihrer Untertagetätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.