Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 5 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV)

neugefasst durch B. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 3135; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Geltung ab 20.12.1977; FNA: 800-7-1 Arbeitsvertragsrecht
|

§ 5 Sonderfälle



(1) Untertage-Arbeitnehmer, die eine Schicht nur teilweise unter Tage verfahren, weil sie

1.
einen Unfall erlitten haben oder

2.
mit einem Unfallverletzten oder Kranken ausfahren müssen oder

3.
zum Grubenwehrdienst über Tage abgestellt werden oder

4.
als Zeuge bei bergbehördlichen Vernehmungen sich über Tage aufhalten müssen oder

5.
an einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung teilnehmen,

erhalten die Bergmannsprämie für die volle Schicht. Das gleiche gilt, wenn in den Fällen der Nummern 3 bis 5 eine volle Schicht ausfällt.

(2) Untertage-Arbeitnehmer, die als Mitglieder des Betriebsrats oder der Jugendvertretung Arbeitszeit unter Tage versäumt haben oder von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt worden sind, erhalten die Bergmannsprämie für diejenigen versäumten Untertage-Schichten, für die der Arbeitgeber nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes Lohnausfall zu erstatten hat.