§ 8 Nachprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Bergmannsprämien durch das Finanzamt
Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige Anwendung der Vorschriften über die Gewährung der Bergmannsprämien. Die Vorschriften des § 42f des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende Anwendung.