Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 9 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV)

neugefasst durch B. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 3135; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Geltung ab 20.12.1977; FNA: 800-7-1 Arbeitsvertragsrecht
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§ 9 Anrufungsauskunft



Das Finanzamt hat, soweit erforderlich im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde, auf Anfrage des Arbeitgebers Auskunft über die Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Bergmannsprämien im einzelnen Fall zu erteilen.