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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 12 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV)

neugefasst durch B. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 3135; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Geltung ab 20.12.1977; FNA: 800-7-1 Arbeitsvertragsrecht
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§ 12 Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers



(1) Ist eine Bergmannsprämie durch Bescheid oder Rechtsbehelfsentscheidung rechtskräftig festgesetzt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Bergmannsprämie an den Arbeitnehmer nach Maßgabe des Bescheids zu zahlen.

(2) Das Finanzamt hat dem Arbeitgeber eine Abschrift des Bescheids und gegebenenfalls der Rechtsbehelfsentscheidung zu übersenden.

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