Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
- bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 9 Abs. 1 und 2,
- a)
- sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, das Bundesministerium,
- b)
- sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle,
- 2.
- bei Zuwiderhandlungen gegen eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 oder eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung,
- a)
- soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde,
- b)
- soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde.
V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Eingangsformel EWMV ... des § 2 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 16 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, des ...