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§ 15 - Ernährungsvorsorgegesetz (EVG)

§ 15 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt,

2.
durch eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse schwer gefährdet oder

3.
bei Begehung einer in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt.

 
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Zitierungen von § 15 EVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
V. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch § 9 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214
§ 7 EWMV
... mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt, ist nach § 15 des Ernährungsvorsorgegesetzes strafbar. (3) Wer vorsätzlich oder ...

Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
§ 7 EWMV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt, ist nach § 15 des Ernährungsvorsorgegesetzes strafbar. (3) Wer vorsätzlich oder ...