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§ 8 - Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV)

§ 8 Besondere Meldepflichten



(1) Für die in § 7 Abs. 1 genannten Zwecke haben Unternehmer, die eine öffentliche Tankstelle oder Bunkerstation für die Schiffahrt betreiben, der zuständigen Behörde ihre Bestände an bewirtschafteten Produkten erstmalig zum Zeitpunkt des Beginns der Bewirtschaftung nach § 4 zu melden.

(2) Die Meldungen sind schriftlich in doppelter Ausfertigung zu erstatten und müssen folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen (Firma) des Unternehmers,

2.
die Anschrift der Tankstelle bzw. Bunkerstation und

3.
die Höhe des Bestandes an bewirtschafteten Produkten in der für diese üblichen Maßeinheit sowie den Stand der Zählwerke für die Messung der Abgabemengen.

(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß und zu welchem Zeitpunkt erneut Meldungen abzugeben sind.

 
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Zitierungen von § 8 MinÖlBewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MinÖlBewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinÖlBewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MinÖlBewV Zuständige Behörde (vom 09.03.2023)
... Anforderung entwerteter Bezugscheine nach § 6 Abs. 6 sowie die Erhebung der Meldungen nach § 8 ; 4. die für Angelegenheiten der Luftfahrt zuständigen höheren ...
§ 10 MinÖlBewV Zuwiderhandlungen (vom 04.06.2016)
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 7. entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des ...