An Fortbildungsseminaren können Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, deren Probezeit nach §
2a des
Straßenverkehrsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, in dem Land, in dem sie ihre Wohnung im Sinne des §
73 Abs. 2 der
Fahrerlaubnis-Verordnung haben, teilnehmen, wenn sie am Tag des Beginns des Seminars mindestens sechs Monate Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind.