(1) Die Einführung der freiwilligen Fortbildungsseminare dient der Erprobung als Instrument zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Die Fortbildungsseminare werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und ausgewertet, um ihre Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu überprüfen (Evaluation).
(2) Für Zwecke der Evaluation darf die Bundesanstalt für Straßenwesen personenbezogene Daten von Seminarteilnehmern, Seminarleitern und Moderatoren nach Maßgabe des §
40 des
Bundesdatenschutzgesetzes erheben und verwenden. Die Daten sind spätestens am 31. Dezember 2010 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.