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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin (MetallbInstrmMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.1997 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch V. v. 26.05.1999 BGBl. I S. 1099
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-234 Berufliche Bildung

§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.