Nach §
58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 466/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 6, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1, ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 6 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet.
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Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444