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Änderung § 2 ZV vom 07.03.2006

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§ 2 ZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung
§ 2 ZV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 18 V v 22.02.2006 BGBl. I 444
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Straftaten


(Text alte Fassung)

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 6, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1, ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 6 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet.