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§ 5a - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)

§ 5a Gesonderte Pauschalen



(1) 1Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Betreuer mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale in Höhe von 30 Euro vergütet, wenn dieser die Verwaltung

1.
von Geldvermögen in Höhe von mindestens 150.000 Euro,

2.
von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, oder

3.
eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten

zu besorgen hat. 2Die Pauschale kann geltend gemacht werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt.

(2) Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 200 Euro zu vergüten.

(3) 1Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe des 1,5-fachen der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergüten. 2Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung allein fortführt.

(4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den §§ 4 und 5 geltend gemacht werden.



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Frühere Fassungen von § 5a VBVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2019Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung
vom 22.06.2019 BGBl. I S. 866

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a VBVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a VBVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VBVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VBVG Sonderfälle der Betreuung (vom 27.07.2019)
... und der Aufwendungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5 sowie die Pauschale nach § 5a Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 5 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 ...
§ 7 VBVG Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine (vom 27.07.2019)
... Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 5a zu bewilligen. § 1 Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 866
Artikel 1 VBVGAnpG Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
...  3. Die §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 4 bis 5a ersetzt: „§ 4 Vergütung des Betreuers (1) Die dem Betreuer ... des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. § 5a Gesonderte Pauschalen (1) Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Betreuer mit ... und der Aufwendungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5 sowie die Pauschale nach § 5a Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 5 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 ...