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Änderung § 5a VBVG vom 27.07.2019

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§ 5a VBVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2019 geltenden Fassung
§ 5a VBVG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 866

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§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Gesonderte Pauschalen


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(1) 1 Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Betreuer mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale in Höhe von 30 Euro vergütet, wenn dieser die Verwaltung

1. von Geldvermögen in Höhe von mindestens 150.000 Euro,

2. von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, oder

3. eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten

zu besorgen hat. 2 Die Pauschale kann geltend gemacht werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt.

(2) Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 200 Euro zu vergüten.

(3) 1 Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe des 1,5-fachen der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergüten. 2 Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung allein fortführt.

(4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den §§ 4 und 5 geltend gemacht werden.


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