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§ 7 - Deponieverordnung (DepV)

Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
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§ 7 Nicht zugelassene Abfälle



(1) Folgende Abfälle dürfen nicht auf einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV, die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet wird, abgelagert werden:

1.
flüssige Abfälle,

2.
Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung als explosionsgefährlich, ätzend, brandfördernd, hoch entzündlich, leicht entzündlich oder entzündlich eingestuft werden,

3.
infektiöse Abfälle, Körperteile und Organe,

4.
nicht identifizierte oder neue chemische Abfälle aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten, deren Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht bekannt sind,

5.
ganze oder zerteilte Altreifen,

6.
Abfälle, die zu erheblichen Geruchsbelästigungen für die auf der Deponie Beschäftigten und für die Nachbarschaft führen und

7.
Abfälle in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) aufgeführte Abfälle, sofern der Gehalt an in Anhang IV der vorgenannten Verordnung aufgelisteten Stoffen oberhalb der nach Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung festzulegenden Konzentrationsgrenzen liegt sowie andere, bei denen auf Grund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

(2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einer Deponie der Klasse IV, die im Salzgestein errichtet wird, abgelagert werden:

1.
die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 genannten Abfälle,

2.
Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung als explosionsgefährlich, hoch entzündlich oder leicht entzündlich eingestuft werden,

3.
Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen durch Reaktionen untereinander oder mit dem Gestein zu

a)
Volumenvergrößerungen,

b)
einer Bildung selbstentzündlicher, toxischer oder explosiver Stoffe oder Gase oder zu

c)
anderen gefährlichen Reaktionen

führen, soweit die Betriebssicherheit und die Integrität der Barrieren dadurch in Frage gestellt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 7 DepV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2860

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 DepV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DepV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DepV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DepV Voraussetzungen für die Ablagerung (vom 01.02.2007)
... Anhanges 3 für die Deponieklasse IV eingehalten werden. (7) Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 dürfen flüssige spezifische Massenabfälle auf einer ...
§ 16 DepV Errichtung und Betrieb
... Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse III gelten die §§ 3 bis 11 und 19 entsprechend. Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse ... die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse 0, I oder II gelten die §§ 3 bis 11 und 19 dieser Verordnung sowie die §§ 3 und 5 der Abfallablagerungsverordnung ... oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung gesichert ist, 2. in § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 6 und 7 genannte ...
§ 24 DepV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.02.2007)
... 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 2 und 4, Abs. 5 Satz 1 oder 3, Abs. 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 7 Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 2, Abfälle ablagert, lagert oder ...
§ 25 DepV Übergangsvorschriften (vom 01.02.2007)
... 2 Nr. 7 der Abfallablagerungsverordnung abgelagert werden. (3) Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 5 können Fahrradreifen und Altreifen mit einem Außendurchmesser von mehr als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien
V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860
Artikel 2 AbfDepAnnRichtlUmsV Änderung der Deponieverordnung
... und die Lage auf der Deponie sind zu erfassen und zu dokumentieren." 3. In § 7 Abs. 1 Nr. 7 werden vor dem Wort „Abfälle" die Wörter „in Anhang V Teil ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV)
Artikel 1 V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2252; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
§ 3 DepVerwV Grundsätze (vom 01.02.2007)
... ausschließlich mineralische Abfälle zugelassen. Abfälle nach § 7 Abs. 1 der Deponieverordnung dürfen nicht als Deponieersatzbaustoff eingesetzt werden.  ...