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Teil 2 - Deponieverordnung (DepV)

Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
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Teil 2 Errichtung und Betrieb von Deponien

§ 3 Errichtung von Deponien



(1) Um einen dauerhaften Schutz des Bodens und des Grundwassers sicherzustellen, dürfen Deponien oder Deponieabschnitte der Klasse 0 oder III nur errichtet werden, wenn die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem mindestens den Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 1 entsprechen und die sonstigen Anforderungen nach Satz 2 erfüllt sind. Die sonstigen Anforderungen an die Errichtung des Ablagerungsbereiches sind für die Deponieklasse 0 nach den Nummern 10.1 bis 10.6 der TA Siedlungsabfall und für die Deponieklasse III nach den Nummern 9.1 bis 9.6 der TA Abfall definiert. Die Ziele nach Satz 1 werden auch erfüllt, wenn bei Deponien der Klasse III die Anforderungen der Nummern 9.3.2 und 9.4.1.1 bis 9.4.1.3 der TA Abfall in Verbindung mit den Anforderungen an die Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nr. 1 eingehalten werden.

(2) Der bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse I oder II durch die Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach § 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung bezweckte dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers wird auch erreicht, wenn die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem mindestens den Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 1 entsprechen. Im Fall von Satz 1 sind die sonstigen Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach den Nummern 10.3.2 und 10.4.1.1 bis 10.4.1.3 der TA Siedlungsabfall definiert.

(3) Deponien der Klasse 0, I, II oder III müssen mindestens über die Anlagenbereiche Eingangsbereich, Lagerbereich und Arbeitsbereich verfügen. Die Anforderungen sind für die Deponieklassen 0, I und II nach der Nummer 7 der TA Siedlungsabfall und für die Deponieklasse III nach der Nummer 6 der TA Abfall definiert. Bei Deponien, die der öffentlichen Entsorgung dienen, soll der Deponiebetreiber zusätzlich einen gesonderten Annahmebereich für überlassungspflichtige Abfälle aus Haushaltungen und Gewerbe einrichten, die von Privatpersonen angeliefert werden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 zulassen.

(4) Monodeponien der Klasse 0 oder III sind nach den Absätzen 1 und 3 zu errichten. Monodeponien der Klasse I oder II sind nach Absatz 3 und, unbeschadet Absatz 2, nach § 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung zu errichten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 3 zulassen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.

(5) Deponien der Klasse IV im Salzgestein dürfen nur nach den Anforderungen der Nummern 6 und 10 der TA Abfall an die Errichtung errichtet werden. Abweichend von Nummer 10.3.3 der TA Abfall hat der Betreiber einer Deponie der Klasse IV im Salzgestein die Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises nach Anhang 2 zu beachten. Für Deponien der Klasse IV, die in anderen Gesteinsformationen errichtet werden, gelten die Nummern 6 und 10 der TA Abfall sowie die Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises nach Anhang 2 entsprechend.

(6) Deponien der Klasse 0, I, II, III oder IV sind so zu sichern, dass ein unbefugter Zugang zu der Anlage verhindert wird.

(7) Der Deponiebetreiber hat der zuständigen Behörde den Beginn der einzelnen Arbeitsschritte für eine Nachbesserung der geologischen Barriere und die Herstellung des Abdichtungssystems oder eines Bauabschnittes mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

(8) Hat die zuständige Behörde bei Deponien nach Absatz 1 auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen entsprechend herabgesetzt werden. Soweit es sich um Monodeponien nach Absatz 4 Satz 2 handelt, gilt dies entsprechend.


§ 4 Organisation und Personal



(1) Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

1.
jederzeit ausreichend fach- und sachkundiges Personal für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,

2.
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie

3.
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

Die Anforderungen nach Satz 1 sind für Deponien der Klasse 0, I oder II nach den Nummern 6.1 und 6.5 der TA Siedlungsabfall und für Deponien der Klasse III oder IV nach Nummer 5.1 der TA Abfall definiert.

(2) Der Deponiebetreiber hat sicherzustellen, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung der Deponie verantwortlichen Personen sowie das sonstige Personal durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Die Anforderungen nach Satz 1 sind für Deponien der Klasse 0, I oder II nach den Nummern 6.3 und 6.5 der TA Siedlungsabfall und für Deponien der Klasse III oder IV nach der Nummer 5.3 der TA Abfall definiert. Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben mindestens alle zwei Jahre, erstmalig spätestens bis zum 15. Juli 2003, an Lehrgängen teilzunehmen. Die Lehrgänge müssen mindestens Kenntnisse zu folgenden Sachgebieten vermitteln:

1.
Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallrechtlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umweltrechts,

2.
Deponieerrichtung, -betrieb, -stilllegung und -nachsorge,

3.
Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren und Belästigungen, die von Deponien ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,

4.
Art und Beschaffenheit von Abfällen,

5.
Bezüge zum Gefahrgutrecht,

6.
Vorschriften der betrieblichen Haftung und

7.
Arbeitsschutz.

Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Deponiebetreiber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln und die Fortbildung sicherzustellen.


§ 5 Inbetriebnahme



Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die zuständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen abgenommen hat. Die Abnahme ist im Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 gelten bei wesentlichen Änderungen der Deponie oder eines Deponieabschnittes entsprechend.


§ 6 Voraussetzungen für die Ablagerung



(1) Abfälle dürfen auf Deponien oder Deponieabschnitten nur abgelagert werden, wenn sie die jeweiligen Annahmekriterien nach den Absätzen 2 bis 7 einhalten. Soweit es zur Einhaltung der Annahmekriterien nach Satz 1 erforderlich ist, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln.

(2) Gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert werden, wenn

-
die Deponie oder der Deponieabschnitt alle Anforderungen für die Deponieklasse III erfüllt und die Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse III eingehalten werden oder

-
die Deponie alle Anforderungen für die Deponieklasse IV im Salzgestein erfüllt.

(3) Abweichend von Absatz 2 können stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle, deren Auslaugverhalten dem von Abfällen entspricht, die die jeweiligen Zuordnungskriterien nach Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten, auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt der Klasse I oder II abgelagert werden, die, unbeschadet § 3 Abs. 2, die Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten. Diese Abfälle dürfen nicht gemeinsam mit biologisch abbaubaren Abfällen abgelagert werden. Abweichend von Absatz 2 können stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle, deren Auslaugverhalten dem von Abfällen entspricht, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 für die Deponieklasse IV einhalten, auf einer Deponie der Klasse IV, die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet ist, abgelagert werden. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für verfestigte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 06 der Abfallverzeichnis-Verordnung) oder teilweise stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 04 der Abfallverzeichnis-Verordnung), es sei denn, die jeweiligen Zuordnungskriterien werden von den Abfällen vor ihrer Verfestigung oder Stabilisierung eingehalten.

(4) Abweichend von Absatz 2 können asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, auch auf Deponien der Klasse I oder II abgelagert werden, wenn

1.
die Abfälle keine sonstigen gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 2 der Abfallverzeichnisverordnung (außer krebserzeugend - Kat. 1, R 45) aufweisen,

2.
die Ablagerung in einem Deponieabschnitt getrennt von anderen Abfällen erfolgt und

3.
zur Verhinderung einer Faserausbreitung der Bereich der Ablagerung regelmäßig besprengt und vor jeder Verdichtung, bei unverpackten Abfällen zusätzlich täglich, mit geeigneten Materialien abgedeckt wird.

(5) Spezifische Massenabfälle dürfen auf Monodeponien nur abgelagert werden, wenn

1.
die Anforderungen nach § 3 Abs. 4 erfüllt und

2.
die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse 0 oder III oder die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 1 der Abfallablagerungsverordnung für die Deponieklasse I oder II eingehalten werden.

Abweichend von Absatz 2 und Satz 1 Nr. 2 dürfen spezifische Massenabfälle mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungskriterien abgelagert werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung und denen der Abfallablagerungsverordnung - nicht beeinträchtigt wird. Wird im Fall von Satz 2 der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nr. 2 nach Anhang 3 oder Parameter Nr. 2 nach Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung) überschritten, ist eine Ablagerung des Abfalls nur dann zulässig, wenn die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nr. 5 nach Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung) unterschritten oder der gemessene organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlenstoff verursacht wird. Die Untersuchungen zur Bestimmung der Parameter nach Satz 3 sind nach Anhang 4 der Abfallablagerungsverordnung durchzuführen, soweit es sich um Parameter handelt, die in Anhang 1 oder Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung aufgeführt sind. Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 erteilten Zustimmungen.

(6) Inertabfälle dürfen nur abgelagert werden, wenn

-
die Deponie oder der Deponieabschnitt alle Anforderungen für die Deponieklasse 0, I, II oder III erfüllt und die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse 0 eingehalten werden oder

-
die Deponie die Anforderungen an die Deponieklasse IV im Salzgestein erfüllt oder

-
die Deponie die Anforderungen an die Deponieklasse IV, die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet ist, erfüllt und die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse IV eingehalten werden.

(7) Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 dürfen flüssige spezifische Massenabfälle auf einer Monodeponie der Deponieklasse 0, I, II oder III abgelagert werden, wenn der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass

1.
eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist und

2.
der Abfall unter Ablagerungsbedingungen soweit entwässert, konsolidiert oder sich verfestigt, dass unter Berücksichtigung des Deponieaufbaus eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers nicht zu besorgen ist.

Eventuelles Überstandswasser soll in den Produktionsprozess zurückgeführt werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Anforderungen der Grundwasserverordnung bleiben unberührt.

(8) Eine Vermischung von Abfällen untereinander oder mit anderen Materialien zur Erreichung der Zuordnungskriterien für die jeweilige Deponieklasse ist unzulässig. Dies gilt nicht für das Zuordnungskriterium "Festigkeit".

(9) Abweichend von Absatz 1 kann die überwiegend mineralische Fraktion von Abfällen aus Schadensfällen wie z. B. Bränden, Explosionen oder Überschwemmungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei asbesthaltigen und nicht gefährlichen Abfällen auf gesonderten Deponieabschnitten der Klasse II und bei gefährlichen Abfällen auf gesonderten Deponieabschnitten der Klasse III abgelagert werden. Die Mengen und die Lage auf der Deponie sind zu erfassen und zu dokumentieren.




§ 7 Nicht zugelassene Abfälle



(1) Folgende Abfälle dürfen nicht auf einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV, die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet wird, abgelagert werden:

1.
flüssige Abfälle,

2.
Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung als explosionsgefährlich, ätzend, brandfördernd, hoch entzündlich, leicht entzündlich oder entzündlich eingestuft werden,

3.
infektiöse Abfälle, Körperteile und Organe,

4.
nicht identifizierte oder neue chemische Abfälle aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten, deren Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht bekannt sind,

5.
ganze oder zerteilte Altreifen,

6.
Abfälle, die zu erheblichen Geruchsbelästigungen für die auf der Deponie Beschäftigten und für die Nachbarschaft führen und

7.
Abfälle in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) aufgeführte Abfälle, sofern der Gehalt an in Anhang IV der vorgenannten Verordnung aufgelisteten Stoffen oberhalb der nach Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung festzulegenden Konzentrationsgrenzen liegt sowie andere, bei denen auf Grund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

(2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einer Deponie der Klasse IV, die im Salzgestein errichtet wird, abgelagert werden:

1.
die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 genannten Abfälle,

2.
Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung als explosionsgefährlich, hoch entzündlich oder leicht entzündlich eingestuft werden,

3.
Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen durch Reaktionen untereinander oder mit dem Gestein zu

a)
Volumenvergrößerungen,

b)
einer Bildung selbstentzündlicher, toxischer oder explosiver Stoffe oder Gase oder zu

c)
anderen gefährlichen Reaktionen

führen, soweit die Betriebssicherheit und die Integrität der Barrieren dadurch in Frage gestellt werden.




§ 8 Annahmeverfahren



(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat vor der ersten Annahme eines Abfalls die Schlüsselparameter festzulegen und eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls durchzuführen. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat hierfür dem Betreiber der Deponie rechtzeitig vor der ersten Anlieferung seines Abfalls mindestens folgende Angaben vorzulegen:

1.
Beschreibung der Vorbehandlung, soweit erfolgt,

2.
Angaben entsprechend dem Inhalt der verantwortlichen Erklärung (Formblatt VE nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) einschließlich analytischem Nachweis über die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die jeweilige Deponieklasse,

3.
bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben der Deklarationsanalyse (Formblatt DA nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) sowie Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltsstoffe im Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist,

4.
bei gefährlichen Abfällen im Falle von Spiegeleinträgen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigenschaften,

5.
Vorschlag für die Benennung der Schlüsselparameter.

Von Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und die Zusammensetzung des Abfalls bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Eine grundlegende Charakterisierung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten nach § 6 Abs. 4 Nr. 1. Die Abfalluntersuchungen für die Angaben nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Anhangs 4 durchzuführen. Führen Änderungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens bzw. der Zusammensetzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, erneut die nach Satz 2 erforderlichen Angaben vorzulegen.

(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:

1.
eine Kontrolle, dass für den Abfall alle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften zu führenden Nachweise vorliegen,

2.
die Feststellung der Masse und der mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung gekennzeichneten Abfallart,

3.
die Durchführung einer Kontrollanalyse nach Maßgabe des Absatzes 4,

4.
die Entnahme einer Rückstellprobe nach Maßgabe des Absatzes 5,

5.
eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit dem nach Absatz 1 charakterisierten Abfall übereinstimmt.

Die Dokumentation der Annahmekontrolle ist in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben:

1.
den Ort der Ablagerung im Ablagerungsbereich der Deponie und

2.
besondere Einbaubedingungen, soweit erforderlich.

(4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Anlieferung von Abfällen Kontrollanalysen mittels geeigneter Methoden und im erforderlichen Parameterumfang durchzuführen und zu dokumentieren. Die Kontrollanalyse muss mindestens die Schlüsselparameter nach Absatz 1 umfassen. Der Deponiebetreiber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Häufigkeit der Kontrollanalysen reduzieren. In diesem Fall sind die Kontrollanalysen je angefangene 2 000 Megagramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens jeweils einmal alle drei Monate durchzuführen. Abweichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, eine Kontrollanalyse nicht erforderlich.

(5) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Abfallanlieferung Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind. Abweichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, die Entnahme von Rückstellproben nicht erforderlich.

(6) Der Betreiber einer Monodeponie hat die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.

(7) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0 hat die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 5 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.

(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 7 sind bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Inertabfällen unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Einschränkungen bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0, I, II, III oder IV grundlegende Charakterisierungen und Kontrollanalysen nicht erforderlich, wenn

1.
der Abfall aus einem einzigen Herkunftsbereich (aus einer einzigen Quelle) stammt,

2.
keine Anhaltspunkte bestehen, dass er durch Schadstoffe verunreinigt ist,

3.
keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die Deponie-klasse 0 überschritten werden und

4.
der Abfall nicht mehr als 5 Masseprozent an Fremdstoffen wie Metalle, Kunststoffe, Humus, organische Stoffe, Holz, Gummi enthält.

Abfall-
schlüssel
BeschreibungEinschränkungen
10 11 03 GlasfaserabfallNur ohne orga-
nische Binde-
mittel
15 01 07 Verpackungen
aus Glas
 
17 01 01 BetonNur ausgewählte
Abfälle aus Bau-
und Abrissmaß-
nahmen
17 01 02 ZiegelNur ausgewählte
Abfälle aus Bau-
und Abrissmaß-
nahmen
17 01 03 Fliesen und
Keramik
Nur ausgewählte
Abfälle aus Bau-
und Abrissmaß-
nahmen
17 01 07 Gemische aus
Beton, Ziegeln,
Fliesen und
Keramik
Nur ausgewählte
Abfälle aus Bau-
und Abrissmaß-
nahmen
17 02 02 Glas 
17 05 04 Boden und
Steine
Ausgenommen
Oberboden und
Torf sowie Bo-
den und Steine
aus kontaminier-
ten Flächen
19 12 05 Glas 
20 01 02 GlasNur getrennt ge-
sammeltes Glas
20 02 02 Boden und
Steine
Nur Abfälle
aus Gärten
und Parkan-
lagen; ausge-
nommen Ober-
boden und Torf


(9) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat für jede Abfallanlieferung eine schriftliche Eingangsbestätigung auszustellen. Mit der Bescheinigung der Annahme auf den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften gilt Satz 1 als erfüllt. Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde davon abweichende Regelungen treffen.

(10) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle unverzüglich zu informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern.

(11) Der Deponiebetreiber hat Angaben nach den Absätzen 1 bis 10 in das Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.




§ 9 Emissionsüberwachung



(1) Die zuständige Behörde legt in der Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Errichtung einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III Auslöseschwellen nach Anhang III Nr. 4 Buchstabe C der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien unter Berücksichtigung der jeweiligen hydrologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten am Standort der Deponie und der Grundwasserqualität im Grundwasseranstrom fest. Die Auslöseschwellen gelten für geeignete und von der zuständigen Behörde festgelegte Grundwasser-Messstellen im Abstrom der Deponie. Bei der Festlegung der Auslöseschwellen sind die Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden - Grundwasser und die Anwendungsregeln nach § 4 Abs. 5 und Anhang 2 Nr. 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu berücksichtigen. Die Auswahl der Parameter sowie die Häufigkeit der Messung richten sich nach Anhang III Nr. 4 Buchstabe B der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien.

(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle festgestellten nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten, insbesondere über ein Überschreiten der Auslöseschwellen nach Absatz 1 sowie über Störungen, die zu einer erheblichen Abweichung vom ordnungsgemäßen Deponiebetrieb führen.

(3) Die zuständige Behörde hat im Zulassungsverfahren die Maßnahmen in Abstimmung mit dem Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III in Maßnahmenplänen nach Anhang III Nr. 4 Buchstabe B Fußnote 3) der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien zu beschreiben. Diese sind in das Betriebshandbuch aufzunehmen.

(4) Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen.

(5) Die Anforderungen des Immissionsschutzrechts an Anlagen und ihre Überwachung bleiben unberührt.


§ 10 Information und Dokumentation



(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat eine Betriebsordnung und ein Betriebshandbuch zu erstellen. Beide sind fortzuschreiben. Außerdem hat er ein Betriebstagebuch zu führen und seinen Informationspflichten gegenüber der zuständigen Behörde nachzukommen. Über die in das Betriebstagebuch aufgenommenen Daten hat er Jahresübersichten zu erstellen. Für die Anforderungen der Sätze 1 bis 4 sind für Deponien der Klasse 0, I oder II die entsprechenden Anforderungen nach den Nummern 6.4.1 bis 6.5 der TA Siedlungsabfall und für Deponien der Klasse III oder IV die entsprechenden Anforderungen nach den Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 der TA Abfall definiert.

(2) Die abgelagerten Abfälle sind in ein Abfallkataster aufzunehmen. Die entsprechenden Anforderungen sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6.2 der TA Siedlungsabfall, für Deponien der Klasse III nach Nummer 9.6.2 der TA Abfall und für Deponien der Klasse IV nach Nummer 10.5.3 der TA Abfall definiert.

(3) Das Deponieverhalten ist anhand der Jahresübersichten nach Absatz 1 darzustellen und in der Erklärung zum Deponieverhalten zu dokumentieren. Die Anforderungen sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6.6.3 der TA Siedlungsabfall und für Deponien der Klasse III nach Nummer 9.6.6.2 der TA Abfall definiert.

(4) Die Länder können Einzelheiten der Anforderungen, die an die Jahresübersichten nach Absatz 1 und die Erklärung zum Deponieverhalten nach Absatz 3 zu stellen sind, und über die Vorlage der Ergebnisse regeln.




§ 11 Sonstige Anforderungen



(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat den Deponiekörper so aufzubauen, dass er dauerhaft standsicher ist. Er hat die Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen.

(2) Die von einer Deponie der Klasse 0, III oder IV ausgehenden Emissionen und sonstigen Belästigungen sind zu minimieren. Zur Prüfung und Überwachung der Emissionen und sonstigen Belästigungen sind Messungen und sonstige Eigenkontrollen während der Betriebsphase fach- und sachkundig durchzuführen, die Ergebnisse auszuwerten und in das Betriebstagebuch zu übernehmen. Die Anforderungen der Sätze 1 und 2 sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6 der TA Siedlungsabfall, für Deponien der Klasse III nach Nummer 9.6 der TA Abfall und für Deponien der Klasse IV nach Nummer 10.5 der TA Abfall definiert. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von diesen Anforderungen zulassen.

(3) Lagert der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV unverpackte asbesthaltige Abfälle und unverpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, ab, hat er den Einbau entsprechend § 6 Abs. 4 Nr. 2 und 3 durchzuführen. Außerdem darf er in diesem Bereich keine Arbeiten vornehmen, die zu einer Freisetzung von Fasern führen können.

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV auf seine Kosten Art und Ausmaß der von der Deponie ausgehenden Emissionen durch eine der Stellen, die die nach Landesrecht zuständige Behörde festlegt, ermitteln lässt, wenn zu besorgen ist, dass durch die Deponie schädliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden.

(5) Die Länder können Einzelheiten der an die Eigenkontrollen nach Absatz 2 oder nach § 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung zu stellenden Anforderungen und über die Vorlage der Ergebnisse regeln.