Sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für das Fahren mit Wassermotorrädern
- 1.
- die Verkehrsordnungen (§ 1 Nr. 2),
- 2.
- die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), geändert durch § 9 dieser Verordnung,
- 4.
- die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580),
in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043