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Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften (BinSchRÄndV 2019 k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518 (Nr. 38); Geltung ab 09.11.2019
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Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

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des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a und 8 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, Nummer 6 und 6a jeweils auch in Verbindung mit § 3a, und § 3 Absatz 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 4 und § 3a zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

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des § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

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des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam,

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des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von denen § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

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des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 bis 3c, Nummer 4, 6 und 7, Nummer 2 bis 4 und Nummer 6 in Verbindung mit Satz 2, Nummer 2, 3 und 4 auch in Verbindung mit Satz 3 und Nummer 3 bis 3b auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1, dieser in Verbindung mit Absatz 2, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 9 Absatz 1 durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

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des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980), der durch Artikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:


Artikel 1 Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 9. November 2019 BinSchKostV Anlage

In der Anlage zur Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2019 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird die Nummer 8 des Fundstellenverzeichnisses wie folgt gefasst:

 
„8.
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)) - ES-TRIN".


Artikel 2 Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. November 2019 DonauSchPV § 2, § 5, Anlagen

Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Ausnahmen

Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung dürfen Signallichter auch verwendet werden, wenn sie abweichend von den Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften nach Artikel 7.05 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)) (ES-TRIN), entsprechen."

2.
§ 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 15a werden folgende Nummern 15b und 15c eingefügt:

„15b.
entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe b erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät mit der maximalen Leistung sendet,

15c.
entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass nur ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb ist,".

b)
Die bisherige Nummer 15b wird Nummer 15d und wie folgt gefasst:

„15d.
entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,".

c)
Die bisherige Nummer 15c wird aufgehoben.

d)
Die bisherige Nummer 15d wird Nummer 15e und die Wörter „§ 10.09 Nummer 9 Buchstabe d" werden durch die Wörter „§ 10.09 Nummer 9 Buchstabe e" ersetzt.

3.
In der Anlage A wird § 10.09 wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Folgende Anforderungen müssen bei der Nutzung des Inland AIS Gerätes erfüllt sein:

a)
das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein,

b)
das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus „festgemacht",

c)
es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb sein,

d)
die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Gerätes müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.

Satz 1 Buchstabe a gilt nicht

a)
für den Fall, dass die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen gewährt hat, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind,

b)
für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS-Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde."

b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;".

bb)
In Buchstabe l wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
Folgender Buchstabe m wird angefügt:

„m)
Rufzeichen."

c)
Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;".

d)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur folgende AIS Geräte verwenden:

a)
Inland AIS Geräte nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN,

b)
nach den Vorschriften der IMO typzugelassene AIS Geräte der Klasse A,

c)
AIS Geräte der Klasse B, die den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2* (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen; AIS Geräte der Klasse B, die den Anforderungen der am 8. November 2019 geltenden Fassung der Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.

Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen."

---
*
Amtlicher Hinweis: Die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.
---

e)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Der Schiffsführer und die nach § 8.02 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass

a)
das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,

b)
das Inland AIS Gerät auf einem Fahrzeug mit der maximalen Leistung sendet; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus „festgemacht",

c)
immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb ist,

d)
die in das im Sendebetrieb befindliche Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,

e)
in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird."


Artikel 3 Änderung der Wassermotorräder-Verordnung


Artikel 3 ändert mWv. 9. November 2019 WasMotRV § 3

Dem § 3 Absatz 1 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Bei Einsätzen im Sinne des Satzes 2 Nummer 3 ist § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden."


Artikel 4 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. November 2019 BinSch-SportbootVermV § 2

§ 2 Absatz 2 Nummer 6 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„6.
ES-TRIN:

Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)),".


Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. November 2019 BinSchStrEV § 1, § 5, § 7, § 9, § 10, § 11, § 12, § 20, § 23, § 24, § 25, § 36

Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 4.06 Nummer 1 Satz 1," die Wörter „§ 4.07 Nummer 1, 2 und 4 bis 8," eingefügt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 14 wird die Angabe „§ 28.04" durch die Angabe „§ 28.05" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt oder".

cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden im Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „§ 1.07 Nummer 5 Satz 1" durch die Angabe „§ 1.07 Nummer 6" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 2" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 2" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 1.07 Nummer 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 4 Satz 2" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die freie Sicht nicht eingeschränkt ist,".

cc)
Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 3b und die Wörter „§ 1.07 Nummer 6 Buchstabe a" werden durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 7 Buchstabe b" ersetzt.

dd)
Die bisherige Nummer 3b wird Nummer 3c und die Wörter „§ 1.07 Nummer 6 Buchstabe b" werden durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 7 Buchstabe c" ersetzt.

ee)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe a ein Fahrgastschiff führt,".

ff)
Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a bis 4d eingefügt:

„4a.
entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass Geländer nur unter den dort genannten Voraussetzungen geöffnet oder entfernt werden,

4b.
entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass Geländer geschlossen oder gesetzt werden,

4c.
entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass ein Mitglied der Besatzung oder eine Person eine Rettungsweste trägt,

4d.
entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass Außenbordarbeiten nur unter den dort genannten Voraussetzungen durchgeführt werden,".

gg)
In Nummer 22 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 5" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 5" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 1.07 Nummer 7 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 8 Buchstabe a" ersetzt.

bb)
In Nummer 2a werden die Wörter „§ 1.07 Nummer 7 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 8 Buchstabe b" ersetzt.

cc)
In Nummer 2b werden die Wörter „§ 1.07 Nummer 7 Buchstabe c" durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 8 Buchstabe c" ersetzt.

dd)
In Nummer 2c werden die Wörter „§ 1.07 Nummer 7 Buchstabe d" durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 8 Buchstabe d" ersetzt.

ee)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
entgegen § 1.08 Nummer 8 nicht sicherstellt, dass dort genannte Einzelrettungsmittel vorhanden sind,".

ff)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 11" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 12" ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder ein Verband die dort genannten Höchstabmessungen oder Abladetiefen nicht überschreitet,".

b)
Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
entgegen § 15.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,".

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die Urkunden, das Bordbuch oder sonstigen Unterlagen nach § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a bis c, f bis n, s oder t an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden" durch die Wörter „eine dort genannte Urkunde, ein Bordbuch, ein Betriebshandbuch oder eine dort genannte Unterlage mitgeführt oder ausgehändigt wird," ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „die Urkunden oder die sonstigen Unterlagen nach § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, f bis h, j, l, m, n, s oder t oder das Bordbuch an Bord mitgeführt werden" durch die Wörter „eine dort genannte Urkunde oder Unterlage, ein Bordbuch oder ein Betriebshandbuch mitgeführt wird," ersetzt.

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2.06 Nummer 2 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 2 Buchstabe a" und die Angabe „§§ 2.01 oder 2.02" durch die Angabe „§§ 2.01, 2.02 oder 2.06" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2.06 Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.

cc)
In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 2.06 Nummer 2 Buchstabe c" durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 2 Buchstabe c" ersetzt.

dd)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 2.06 Nummer 2 Buchstabe d" durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 2 Buchstabe d" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2.06 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 1 Buchstabe a" und die Angabe „§§ 2.01 oder 2.02" durch die Angabe „§§ 2.01, 2.02 oder 2.06" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2.06 Nummer 1 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.

cc)
In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 2.06 Nummer 1 Buchstabe c" durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 1 Buchstabe c" ersetzt.

dd)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 2.06 Nummer 1 Buchstabe d" durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 1 Buchstabe d" ersetzt.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 7" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 8" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 8" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 9" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 1" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 1" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Nummer 9 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 6" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 6" ersetzt.

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee" durch die Wörter „§ 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff" ersetzt.

bb)
In Nummer 7 wird die Angabe „§ 21.23 Nummer 2" durch die Wörter „§ 21.23 Nummer 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 Satz 1 bis 3," ersetzt.

cc)
In Nummer 12 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Nach Nummer 13 werden folgende Nummern 14 und 15 eingefügt:

„14.
entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe b erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät mit der maximalen Leistung sendet,

15.
entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass nur ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb ist,".

ee)
Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 16 und wie folgt gefasst:

„16.
entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen, oder".

ff)
Die bisherige Nummer 15 wird aufgehoben.

gg)
Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 17 und die Wörter „§ 4.07 Nummer 9 Buchstabe d" werden durch die Wörter „§ 4.07 Nummer 9 Buchstabe e" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 2 werden jeweils die Wörter „den Vorschriften nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b" durch die Wörter „der Vorschrift nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1" ersetzt.

8.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „14" durch die Angabe „15" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,".

cc)
Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 6.28 Nummer 15, 16 oder 17 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a," durch die Wörter „§ 6.28 Nummer 16, 17 oder 18 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a," ersetzt.

9.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „die in § 7.08 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten beim Stillliegen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden" durch die Wörter „ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 7.09 Nummer 1 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,".

bb)
Die Nummern 10 und 14 werden aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10.

dd)
Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11 und es wird das Wort „oder" angefügt.

ee)
Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 12 und das Komma und das Wort „oder" am Ende werden durch einen Punkt ersetzt.

10.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a und in Nummer 7 wird jeweils die Angabe „§ 8.14 Nummer 3" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 3" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 4" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 4" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird im Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „§ 8.14 Nummer 9" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 10" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 10" durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 11" ersetzt.

11.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 9.01 Nummer 1" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 9.08 Satz 1," eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 9.01 Nummer 2" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 9.08 Satz 1," eingefügt.

b)
In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „ein Fahrgastschiff oder eine Personenbarkasse zum Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste an einer nicht zugelassenen Anlegestelle" durch die Wörter „ein Fahrgastschiff" ersetzt.

12.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:

„1.
entgegen § 8.15 Nummer 7 oder § 28.04 Nummer 10 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,".

bb)
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

cc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:

„4.
entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Absperrventile geschlossen sind,".

dd)
Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28.04 Nummer 11 ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird."


Artikel 6 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. November 2019 BinSchStrEV Anlage

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 § 8 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung wird bei buzer.de nicht dokumentiert, siehe BGBl 2019 I S. 1523 - 1535)


Artikel 7 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung


Artikel 7 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. November 2019 BinSchUO § 2, § 32, § 33, § 35, § 36, § 37, Anhang II, Anhang VI

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
ES-TRIN:

Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen,".

2.
In § 32 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Artikels 1.01 Nummer 7 ES-TRIN" durch die Wörter „des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN" ersetzt.

3.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „zum Ort" die Wörter „des Angelns oder" eingefügt.

4.
§ 35 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 17 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

b)
Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

„19.
auf einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert werden und die zulässige Anfahrtstrecke nicht überschritten wird,".

c)
Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 eingefügt:

„20.
auf einem Sportfahrzeug im Rahmen einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstabe b die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird,".

d)
Die bisherigen Nummern 20 und 21 werden die Nummern 21 und 22.

5.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 42 werden die Wörter „§ 35 Absatz 3 Nummer 17, 19 oder 20 die zulässige Anzahl von Fahrgästen" durch die Wörter „§ 35 Absatz 3 Nummer 17, 19, 20 oder 21 nicht dafür sorgt, dass die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht" ersetzt.

b)
In Nummer 44 werden die Wörter „§ 35 Absatz 3 Nummer 21" durch die Wörter „§ 35 Absatz 3 Nummer 22" ersetzt.

6.
In § 37 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „schwimmende Fahrzeuge" durch die Wörter „schwimmende Geräte" ersetzt.

7.
In Anhang II § 7.06 werden die Wörter „das gebaut und eingerichtet ist" durch die Wörter „die gebaut und eingerichtet sind" ersetzt.

8.
Anhang VI Anlage 2 Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

14. Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt nach CDNI

 
a)
Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

b)
Verbot der Einbringung und Einleitung

c)
Allgemeine Sorgfaltspflicht

d)
Organisation und Kontrolle der Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen

e)
Ölkontrollbuch

f)
Sammlung der Abfälle an Bord, Abgabe an Sammelstellen".

b)
Folgende Nummer 15 wird angefügt:

15. Festlegungen in den Polizeiverordnungen zum Gewässerschutz in der Rhein- und Binnenschifffahrt

 
a)
Sammlung und Behandlung von Schiffsabfällen

b)
Allgemeine Sorgfaltspflicht

c)
Sorgfaltspflicht beim Bunkern

d)
Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge."


Artikel 8 Änderung der Binnenschiffseichordnung


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. November 2019 BinSchEO Anlage 1, Anlage 2

Die Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Anlage 1 wird die Seite 4 des Musters des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer) wie folgt gefasst:



Seite 4 Eichschein für Binnenschiffe (Güterbeförderer) (BGBl. 2019 I S. 1537)
".

2.
In der Anlage 2 wird die Seite 4 des Musters des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer) wie folgt gefasst:



Seite 4 Eichschein für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer) (BGBl. 2019 I S. 1538)
".


Artikel 9 Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. November 2019 BinSchAbgasV § 2

§ 2 Absatz 2 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 2 § 10 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Ein Motor muss eingebaut werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)) (ES-TRIN)."


Artikel 10 Änderung der See-Sportbootverordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. November 2019 SeeSpbootV § 1, § 2, § 3, § 6, § 9, § 18, § 14

Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2, 5 Abs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nr. II.8 der Schiffssicherheitsverordnung" durch die Wörter „§§ 2, 5 Absatz 3, §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nummer II.8 der Schiffssicherheitsverordnung" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
anerkannte Organisation

eine nach der Richtlinie 2009/15/EG anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist,".

b)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
Berufsgenossenschaft

die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation."

3.
In § 3 werden die Wörter „nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder" durch die Wörter „nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" und das Wort „Klassifikationsgesellschaft" durch das Wort „Organisation" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" und das Wort „Klassifikationsgesellschaft" durch das Wort „Organisation" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" ersetzt.

5.
In § 9 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 18 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" und das Wort „Klassifikationsgesellschaft" durch das Wort „Organisation" ersetzt.

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „oder eine Prüfbescheinigung" und die Wörter „Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „des Anhangs 4" durch die Wörter „des Teils 4" ersetzt.


Artikel 11 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. November 2019 SpFV Anlage 2

In der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird Abschnitt I Nummer 1 der Anlage 2 wie folgt gefasst:

 
„1.
Sehschärfe

Die Prüfung der Sehschärfe erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220. Die Sehschärfe muss ohne oder mit Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen) mindestens 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen Auge betragen. Werden diese Werte nur mit Sehhilfe erreicht, muss die Sehschärfe ohne Sehhilfe für jedes Auge mindestens 0,1 betragen. Ist die Sehschärfe beider Augen zusammen besser als die jedes einzelnen Auges, kann der Wert der Sehschärfe beider Augen zusammen als der Wert des Auges mit der besseren Sehschärfe angesetzt werden.

Die Sehschärfe ist ohne Sehhilfe ausreichend (tauglich) ☐

Die Sehschärfe ist nur mit Sehhilfe ausreichend (bedingt tauglich) ☐

Die Sehschärfe ist ohne und mit Sehhilfe nicht ausreichend (untauglich) ☐".


Artikel 12 Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung


Artikel 12 ändert mWv. 9. November 2019 NSGBefV § 7

§ 7 Nummer 1 der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2018 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 einen dort genannten Bereich befährt,".


Artikel 13 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. November 2019.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze