§ 11 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 10 PfandBFEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ... Nr. 1 bis 5 bestimmten Gruppe." 4. § 10 wird aufgehoben. 5. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Festsetzung des Umlagebetrages ... 10 wird aufgehoben. 5. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Festsetzung des Umlagebetrages (1) Nach Feststellung der Jahresrechnung über die ... Umlagepflichtigen, der dem Verband angehört, ist entbehrlich." 6. Nach § 11 werden folgende neue §§ 11a und 11b eingefügt: „§ 11a ... zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan für das Umlagejahr veranschlagt sind. § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten ... 6 werden folgende Absätze 7 bis 10 angefügt: „(7) Die §§ 5 bis 12b in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung sind vorbehaltlich der Absätze 8 ... Für die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 genannten Umlagepflichtigen sind die §§ 5 bis 12b in der 26. März 2009 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden. ...
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
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