Abschnitt 3 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)

V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1504; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13 Übergangsregelungen
§ 13a (aufgehoben)
§ 14 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 15 Inkrafttreten
Anlage (aufgehoben)

Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13 Übergangsregelungen


§ 13 hat 11 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) In den Fällen, in denen aufgrund der Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350, 355 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin Amtshandlungen auf Grundlage des Investmentgesetzes erforderlich sind, sind die Gebührennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Die Gebührennummern 4.3 bis 4.4.3 der Anlage (Gebührenverzeichnis) finden auch auf die am 4. September 2013 anhängigen Verwaltungsverfahren Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz V. v. 27. August 2013 BGBl. I S. 3467 m.W.v. 4. September 2013

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§ 13a (aufgehoben)


§ 13a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz V. v. 8. Juni 2011 BGBl. I S. 1054 m.W.v. 1. Juli 2011

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§ 14 Aufhebung von Rechtsvorschriften



Die Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3911), und die Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2001 (BGBl. I S. 611), werden aufgehoben. Sie sind in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung auf die Umlegung der Kosten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen und den Wertpapierhandel für die Umlagejahre 1998, 1999, 2000, 2001 und des bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Abrechnungszeitraums des Jahres 2002 weiter anzuwenden.

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§ 15 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

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Anlage (aufgehoben)


Anlage hat 43 frühere Fassungen



Text in der Fassung des Artikels 27 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1568 m.W.v. 10. November 2021



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