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§ 2 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)

V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1504; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 2 FinDAGKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 24.12.2008Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
vom 15.12.2008 BGBl. I S. 2748
aktuell vorher 30.08.2007Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
vom 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
aktuell vorher 14.02.2006Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
vom 07.02.2006 BGBl. I S. 311
aktuellvor 14.02.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 FinDAGKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FinDAGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDAGKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 FinDAGKostV Übergangsregelungen (vom 04.09.2013)
... erforderlich sind, sind die Gebührennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV
... 2 und 3 werden aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis" sowie die Wörter „, ist ein ... Höhe" gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis" gestrichen. c) In Absatz 4 ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Artikel 1 5. FinDAGKostVÄndV
... folgt gefasst: „Abschnitt 1 Gebührenerhebung". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 3. In § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „nach § 2 " durch die Angabe „nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem ... 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „nach § 2" durch die Angabe „nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis" ersetzt. 4. Der Verordnung ...
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 8 GwBekErgG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), werden in der Anlage (zu § 2 Abs. 1) die Nummern 7.1 bis 7.3 durch folgende Nummern ersetzt:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 6 EbAVUG Folgeänderungen
... 2" durch die Angabe „§ 214 Absatz 6" ersetzt. (4) Die Anlage (zu § 2 Abs. 1 ) Gebührenverzeichnis der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 5 2. EGeldRLUG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... Absatz 2a" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 oder 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4" ersetzt. 4. Dem ... 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 oder 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4" ersetzt. 4. Dem § 13 wird folgender Absatz 12 angefügt: ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 29 JStG 2009 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... eingefügt. b) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 16" durch die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 17" ... 2 werden die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 16" durch die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 17" ersetzt und nach den Wörtern „Einrichtungen und ... angefügt. c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 3" ... 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 3" ersetzt. 3. § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt ... Anlage wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1.1.3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7 Satz 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 7 Satz 3" ersetzt. b) ... In Nummer 1.1.1.3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7 Satz 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 7 Satz 3" ersetzt. b) Die Nummer 1.1.13.1.1 wird wie folgt gefasst:  ...

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 30.11.2007 BGBl. I S. 2769
Artikel 1 7. FinDAGKostVÄndV
... 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5" ... a wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5" ersetzt. bbb) In Buchstabe c wird die Angabe ... 1 Nr. 1, 2 oder 5" ersetzt. bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder ... c wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 2 wird wie ... Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5" ... a wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5" ersetzt. bb) In Buchstabe c wird die Angabe ... 1 Nr. 1, 2 oder 5" ersetzt. bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder ... c wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 9" ersetzt. ... Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 9" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 ... 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 9" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 12" durch die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 16" ... 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 12" durch die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 16" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ... 6 Satz 1 Nr. 1 bis 16" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 oder 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 2" ersetzt. ... In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 oder 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 2" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: ...

Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 4 ZDUG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5 oder Abs. 7 Satz 3" durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 oder 5" ... wird die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5 oder Abs. 7 Satz 3" durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 oder 5" ersetzt. 4. § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 12. FinDAGKostVÄndV
... Investmentgesetzes erforderlich sind, sind die Gebührennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu § 2 Absatz 1 ) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin ...