Änderung § 21 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 25.11.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2017 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 199/2008


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 Absatz 3 eine Einschiffung nicht gestattet oder Beprobungspersonal bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht unterstützt oder

2. entgegen Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 Beprobungspersonal den Aufenthalt an Bord aus anderen als den dort genannten Gründen verweigert.



 
(heute geltende Fassung) 



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