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Änderung § 21 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Maßnahmen zur Wiederauffüllung von Beständen


(Text neue Fassung)

§ 21 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 199/2008


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Kabeljaumengen gewogen werden,

2. entgegen Artikel 22 in einem dort genannten geographischen Gebiet Kabeljau umlädt,

3. entgegen Artikel 24 Absatz 1 oder Absatz
3 eine Mitteilung oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt,

5. entgegen Artikel 27
Satz 1 Kabeljau gemischt mit einer anderen Art mariner Lebewesen aufbewahrt oder

6.
als Kapitän entgegen Artikel 27 Satz 2 ein Behältnis mit Kabeljau unter Deck nicht oder nicht richtig verstaut.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 Absatz 3 eine Einschiffung nicht gestattet oder Beprobungspersonal bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht unterstützt oder

2.
entgegen Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 Beprobungspersonal den Aufenthalt an Bord aus anderen als den dort genannten Gründen verweigert.