Änderung § 41 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16.02.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 41 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2018 geltenden Fassung
§ 41 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 196
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1970


vorherige Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates vom 27. Oktober 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder 2 mehr als eine dort genannte Anzahl Exemplare Dorsch behält oder

2. entgegen Unterabsatz 1 der Fußnote (x) zu der Tabelle 'Dorsch Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32 (COD/3DX32)' oder Unterabsatz 1 der Fußnote (x) zu der Tabelle 'Dorsch Unterdivisionen 22-24 (COD/3BC+24)' des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/1970 Fischerei betreibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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