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§ 2 - Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung (TreuhLÜV)

V. v. 20.12.1994 BGBl. I S. 3908; zuletzt geändert durch Artikel 591 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 29.12.1994; FNA: IV-0-2 Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
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§ 2 Übertragung von Unternehmensbeteiligungen



(1) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an der im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 36064 eingetragenen Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH mit Sitz in Berlin werden mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 auf den Bund übertragen.

(2) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an den in der Anlage 1 bezeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 1. Januar 1995 auf die Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH übertragen.

(3) Die Aktien und Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben an den in Anlage 2 bezeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 1. Juli 1996 auf die TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH übertragen.

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Zitierungen von § 2 TreuhLÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TreuhLÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TreuhLÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 TreuhLÜV (zu § 2 Abs. 2)
Anlage 2 TreuhLÜV (zu § 2 Abs. 3)