§ 43a WaffG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2009 geltenden Fassung | § 43a WaffG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 43a (neu) | (Text neue Fassung)§ 43a Nationales Waffenregister |
Bis zum 31. Dezember 2012 ist ein Nationales Waffenregister zu errichten, in dem bundesweit insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie Daten von Erwerbern, Besitzern und Überlassern dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar zu erfassen und auf aktuellem Stand zu halten sind. |