(1) In registrierten Betrieben darf Geflügelfleisch nur so gewonnen, behandelt oder zubereitet werden, dass es bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner nachteiligen Beeinflussung im Sinne des §
2 Nr. 2 der
Lebensmittelhygiene-Verordnung ausgesetzt ist. Dazu darf Geflügelfleisch in
- 1.
- nach § 12 Abs. 1 registrierten Betrieben nur unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Anforderungen der Anlage 3 Kapitel I Nr. 7 behandelt,
- 2.
- nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieben, die die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I, II, III Nr. 1, Kapitel V Nr. 1, Kapitel VI Nr. 1 und 5, Kapitel VII Nr. 3 und 4 sowie Kapitel IX Nr. 4 erfüllen, nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel III Nr. 2 bis 15, Kapitel V Nr. 2 bis 9, Kapitel VI Nr. 2, 3, 4 und 6, Kapitel VII Nr. 1, 2 und 5, Kapitel VIII und IX Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 gewonnen, behandelt oder zubereitet
werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 darf Geflügelfleisch in landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Produktion gewonnen und behandelt werden, wenn die Anforderungen der Anlage
2 Kapitel I und II erfüllt werden, wobei die Wasserhähne von Handwaschbecken von Hand oder mit dem Arm zu betätigen sein dürfen und eine Wassertemperatur von + 82 °C zur Reinigung und Desinfektion der Arbeitsgeräte nicht erforderlich ist. Das Geflügelfleisch ist unmittelbar nach dem Gewinnen auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C zu kühlen und bis zur Abgabe oder Lieferung und vor jeder Beförderung bei dieser Temperatur zu halten.
(3) Für das Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleischzubereitungen in nach §
12 Abs. 3 registrierten Betrieben bleiben die Vorschriften der
Hackfleisch-Verordnung unberührt. Für die Zubereitung von Geflügelseparatorenfleisch in nach §
12 Abs. 3 registrierten Verarbeitungsbetrieben gilt §
9 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
§ 14 GFlHV Betriebseigene Kontrollen und Nachweise ... behandelt oder zubereitet, hat 1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen eingehalten werden, und 2. unter ... und im Inland in den Verkehr bringt, hat zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 genannten Anforderungen eingehalten werden. Für Betriebe nach § 12 Abs. 1 ...