Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
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§ 10a - Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)

neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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§ 10a Beförderung von Geflügelfleisch


§ 10a wird in 1 Vorschrift zitiert

Geflügelfleisch darf

1.
in nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassene Betriebe nur unter Einhaltung der Anforderungen nach

a)
Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3, 6, 7 Satz 1 und 2 und Nr. 8 Satz 1 sowie Anlage 3 Kapitel I Nr. 7.4 Satz 3, Nr. 7.5 und 7.6 und

b)
Anlage 2 Kapitel IX Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 2,

2.
in nach § 12 Abs. 1 oder 3 registrierte Betriebe oder in Räume oder Abgabestellen nach § 1 Abs. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes, auch in Abgabestellen auf Veranstaltungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes, nur unter Einhaltung der Anforderungen nach

a)
Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3, 6, 7 Satz 1 und 2 und Nr. 8 Satz 1 und

b)
Anlage 2 Kapitel IX Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 2

befördert werden.

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Zitierungen von § 10a GFlHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a GFlHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFlHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 GFlHV Ordnungswidrigkeiten
...  5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 10a Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Geflügelfleisch gewinnt, zubereitet, behandelt oder ...


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