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§ 14 - Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)

neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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§ 14 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise



(1) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt oder behandelt, hat durch betriebseigene Kontrollen

1.
mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen

a)
Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte,

b)
erforderlichenfalls auch das frische Geflügelfleisch,

c)
die Einhaltung der in den Entscheidungen der Kommission getroffenen Bestimmungen, die auf Grund der Ermächtigung in Artikel 6 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 71/118/EWG, Artikel 10 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 64/433/EWG sowie Artikel 7 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 92/45/EWG ergangen und vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, und

2.
die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie gegebenenfalls des Tauchkühlverfahrens nach Anlage 2 Kapitel III Nr. 12

zu überwachen. Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob

1.
dem Schlachtgeflügel verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind,

2.
bei dem Schlachtgeflügel nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind.

(1a) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt oder behandelt, hat die Arbeits- und Betriebsabläufe durch ein Verfahren zu überwachen, das folgenden Grundsätzen genügt:

1.
Ermittlung von Gefahren in den Arbeits- und Betriebsabläufen bei der Gewinnung und Behandlung frischen Geflügelfleisches, die sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken können,

2.
Ermittlung der Punkte in den Arbeits- und Betriebsabläufen, an denen diese Gefahren entstehen können und Entscheidung, welche dieser Punkte die für die gesundheitliche Unbedenklichkeit des frischen Geflügelfleisches kritischen Punkte sind,

3.
Festlegung und Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen für diese kritischen Punkte und Überwachung dieser Sicherungsmaßnahmen,

4.
Überprüfung der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 in regelmäßigen Abständen sowie bei jeder Änderung der Arbeits- und Betriebsabläufe.

(2) Wer Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügelfleischzubereitungen in zugelassenen Betrieben zubereitet oder behandelt, hat dies durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen. Die betriebseigene Kontrolle umfasst

1.
die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstellungsprozess zu bestimmenden hygienisch kritischen Punkte,

2.
die Festlegung und Durchführung von Überwachungs- und Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen Punkte,

3.
die Entnahme und Untersuchung von Proben,

4.
in Betrieben, die hitzebehandelte Geflügelfleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen zubereiten, die gemäß Anlage 3 Kapitel I Nr. 3.5 in Verbindung mit Kapitel II Nr. 2 vorgesehenen Prüfungen,

5.
in Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitungen die Überprüfung, ob bei den Zubereitungen die mikrobiologischen Kriterien der Anlage 3 Kapitel II Nr. 1.3 eingehalten werden.

(2a) Wer Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island in seinen zugelassenen Betrieb verbringt, hat durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, dass die Anforderungen des § 15 Abs. 2 eingehalten worden sind.

(3) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt oder behandelt oder Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügelfleischzubereitungen zubereitet oder behandelt, hat gemäß Absatz 4 Satz 1 Nachweise, die der Art und Größe des Betriebes angemessen sind, zu führen über

1.
die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach den Absätzen 1, 1a und 2,

2.
die Herkunft des Geflügelfleisches unter Angabe der Lieferanten,

3.
die Abgabe des Geflügelfleisches unter Angabe der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers, sofern es sich nicht um die Abgabe geringer Mengen unmittelbar an den Endverbraucher zur Verwendung im eigenen Haushalt handelt,

4.
die Herstellungsverfahren bei Geflügelfleischerzeugnissen oder Geflügelfleischzubereitungen,

5.
die Einhaltung der vorgeschriebenen Raumtemperatur in Kühl- und Gefrierräumen sowie der vorgeschriebenen Innentemperatur des Geflügelfleisches und

6.
die für Geflügelfleisch auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen nach den Absätzen 1, 1a und 2 ergriffenen Vorsorgemaßnahmen, wenn sich eine gesundheitliche Gefahr oder ein entsprechender Verdacht ergeben hatte.

Wer im Rahmen der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 und nach Absatz 6 Satz 4 und 5 Untersuchungen auf das Vorliegen von Krankheitserregern durchführt, hat zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise

1.
Rückstellproben des Probenmaterials anzufertigen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen aufzubewahren und

2.
im Falle des Nachweises von Krankheitserregern das Untersuchungsergebnis der zuständigen Behörde mitzuteilen, Isolate herzustellen und die Rückstellproben des Probenmaterials und die Isolate während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes, jedoch nicht länger als zwölf Monate, aufzubewahren.

(4) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geordnet und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre lang aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auszudrucken. Rückstellproben des Probenmaterials und der Isolate von Krankheitserregern nach Absatz 3 Satz 2 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen. Die in Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Zur Durchführung der betriebseigenen Laborkontrollen müssen zugelassene Betriebe entweder über ein eigenes Labor verfügen oder die Untersuchungen von einem anerkannten Labor durchführen lassen. Nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassene, in § 11 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genannte Betriebe haben im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrollen zur Sicherstellung der hygienischen Anforderungen bei gemeinsam genutzten Räumen und Einrichtungsgegenständen einen gemeinsamen Hygienebeauftragten zu bestellen und der zuständigen Behörde zu benennen.

(6) Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieben gewinnt, behandelt oder zubereitet, hat

1.
zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen eingehalten werden, und

2.
unter Berücksichtigung der Betriebsart Nachweise zu führen über

a)
die Art, Herkunft und Anzahl des Schlachtgeflügels und den Tag der Schlachtung,

b)
die Herkunft unter Angabe des Lieferanten und die Menge des im Betrieb zerlegten Geflügelfleisches,

c)
die Abgabe des Geflügelfleisches unter Angabe der Art und Menge, die Kennzeichnung sowie des Empfängers, sofern es sich nicht um die Abgabe geringer Mengen unmittelbar an den Endverbraucher zur Verwendung im eigenen Haushalt handelt,

d)
die Menge der im Betrieb zubereiteten Geflügelfleischerzeugnisse und

e)
die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 registrierten Betrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob

1.
dem Schlachtgeflügel verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind und

2.
bei dem Schlachtgeflügel nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind.

Wer frisches Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 registrierten Betrieben gewinnt oder behandelt, hat die Arbeits- und Betriebsabläufe durch ein Verfahren zu überwachen, das folgenden Grundsätzen genügt:

1.
Ermittlung von Gefahren in den Arbeits- und Betriebsabläufen bei der Gewinnung und Behandlung frischen Geflügelfleisches, die sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken können,

2.
Ermittlung der Punkte in den Arbeits- und Betriebsabläufen, an denen diese Gefahren entstehen können und Entscheidung, welche dieser Punkte die für die gesundheitliche Unbedenklichkeit des frischen Geflügelfleisches kritischen Punkte sind,

3.
Festlegung und Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen für diese kritischen Punkte und Überwachung dieser Sicherungsmaßnahmen,

4.
Überprüfung der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 in regelmäßigen Abständen sowie bei jeder Änderung der Arbeits- und Betriebsabläufe,

5.
Führung von Nachweisen, die der Art und Größe des Betriebes angemessen sind, über die Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 4.

Wer Geflügelfleischerzeugnisse in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 oder Geflügelfleischzubereitungen in nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 registrierten Betrieben zubereitet oder behandelt, hat dies durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, die

1.
die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstellungsprozess zu bestimmenden hygienisch kritischen Punkte und

2.
die Festlegung und Durchführung von Überwachungs- und Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen Punkte

umfassen. Wer Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island in seinen nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieb verbringt, hat

1.
durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, dass die Anforderungen des § 15 Abs. 2 eingehalten werden und

2.
der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Eingangskontrolle mitzuteilen, wenn die Anforderungen des § 15 Abs. 2 nicht eingehalten worden sind.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gelten für nach § 12 Abs. 3 registrierte Betriebe entsprechend.

(7) Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 1 registrierten Betrieben aufteilt, neu zusammenstellt oder lagert und im Inland in den Verkehr bringt, hat zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 genannten Anforderungen eingehalten werden. Für Betriebe nach § 12 Abs. 1 gelten Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, c und e und Satz 4 entsprechend.

(8) Wer Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island verbringt, ohne es selbst in einem Betrieb nach § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes zu behandeln, zuzubereiten oder in den Verkehr zu bringen, hat dafür zu sorgen, dass jede Sendung, auch bei einer teilweisen Entladung während der Beförderung, von der entsprechenden, in § 15 Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung oder dem dort bezeichneten Handelsdokument begleitet ist. Er hat die Einhaltung dieser Anforderung zu prüfen.



 

Zitierungen von § 14 GFlHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GFlHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFlHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 GFlHV Betriebe für die Einfuhr von Geflügelfleisch und Federwild
... werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 14 Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 71/118/EWG in eine Liste der Betriebe aufgenommen ...
§ 21 GFlHV Ordnungswidrigkeiten
... oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 oder 6 Satz 1 Nr. 2, Buchstabe b, c oder e jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, ... Weise führt, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht oder ... oder nicht rechtzeitig ausdruckt, 3. entgegen § 3 Abs. 6 oder § 14 Abs. 6 Satz 4 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, oder § 15 Abs. 5 Satz 2 eine ... ein dort genanntes Erzeugnis zubereitet oder behandelt, 8. entgegen § 14 Abs. 1, 1a, 2, 2a, 6 Satz 2, 3, 4 oder 5 Nr. 1 eine Überwachung oder Überprüfung ...
Anlage 2 GFlHV (zu § 3 Abs. 3, den §§ 5, 9, 10, 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 Buchstabe a und § 14 Abs. 1)
Anlage 3 GFlHV (zu den §§ 9, 10 und 14) Hygienische Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch und an das Personal in zugelassenen Betrieben; Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Betrieben
... den Kriterien nach Nummer 1.3 entsprechen. Sie sind einmal wöchentlich in Labors nach § 14 Abs. 5 zu untersuchen. 1.2 Die für die Untersuchung entnommene Probe muss aus ... und 2.2.2 mikrobiologischen Untersuchungen in einem Labor nach § 14 Abs. 5 unterzogen werden, 2.3 überprüft wird, ob das Kühlwasser nach ... Salmonellen dürfen nicht nachgewiesen werden. Die Untersuchung ist in einem Labor nach § 14 Abs. 5 durchzuführen. 3.2 Probenahmeverfahren Jede Sendung ist ...