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§ 11 - Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)

neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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§ 11 Anforderungen an die bauliche Ausstattung und Einrichtung zugelassener Betriebe, Zulassung



(1) Es erfüllen die hygienischen Anforderungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes

1.
Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36), eingehalten werden,

2.
Verarbeitungsbetriebe, wenn diese gewährleisten, dass die jeweils einschlägigen Anforderungen der Anhänge A, B und C der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG 1977 Nr. L 26 S. 85), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, oder der Richtlinie 83/201/EWG der Kommission vom 12. April 1983 über Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 77/99/EWG für bestimmte Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen (ABl. EG Nr. L 112 S. 28), eingehalten werden,

3.
Verarbeitungsbetriebe mit geringer Kapazität, wenn diese gewährleisten, dass

a)
die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten werden,

b)
zusätzlich ein ausreichend großer

aa)
gekühlter Raum für die Lagerung des zu verarbeitenden Geflügelfleisches,

bb)
Raum für die Herstellung und Umhüllung der Geflügelfleischerzeugnisse,

cc)
gekühlter Raum für die Lagerung von fertigen, nicht bei Raumtemperatur haltbaren Geflügelfleischerzeugnissen, soweit derartige Erzeugnisse in diesem Betrieb hergestellt oder behandelt werden,

vorhanden ist und

c)
die wöchentliche Produktion an Geflügelfleisch- und Fleischerzeugnissen 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, nicht überschreitet,

4.
Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitungen, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs I Kapitel III der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), eingehalten werden,

5.
Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitungen mit geringer Kapazität, wenn diese gewährleisten, dass

a)
die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten werden,

b)
zusätzlich ein ausreichend großer

aa)
gekühlter Raum für die Lagerung des Geflügelfleisches, das zur Zubereitung bestimmt ist,

bb)
Raum für die Zubereitung und Umhüllung der Geflügelfleischzubereitungen,

cc)
gekühlter Raum für die Lagerung der fertigen Geflügelfleischzubereitungen

vorhanden ist,

6.
Wildbearbeitungsbetriebe für Federwild, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003, eingehalten werden,

7.
Umpackbetriebe, die Geflügelfleischerzeugnisse

a)
ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung lediglich neu zusammenstellen, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs B Kapitel VII Nr. 1 der Richtlinie 77/99/EWG,

b)
nach dem Entfernen der Umhüllung oder dem Aufschneiden oder Zerteilen umhüllen oder verpacken, wenn diese gewährleisten, dass die entsprechenden Anforderungen der Anhänge A und B Kapitel I Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e und f und Nr. 2 Buchstabe a, c und j der Richtlinie 77/99/EWG

eingehalten werden,

8.
Zerlegungsbetriebe in Großmärkten, wenn diese gewährleisten, dass, soweit erforderlich, geeignete Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühleinrichtungen vorhanden sind und die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I und III, wobei die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe c, d und e und Nr. 5 bis 13 und Kapitel III gemeinsam durch mehrere zugelassene Zerlegungsbetriebe erfüllt werden können, und des Anhangs I Kapitel IV der Richtlinie 71/118/EWG, wenn über Anhang I Kapitel III Nr. 15 Buchstabe a hinaus weitere Kühl- und Gefrierräume vorhanden sind, eingehalten werden,

9.
Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn diese gewährleisten, dass, soweit erforderlich, geeignete Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühleinrichtungen vorhanden sind und die Anforderungen des Anhangs A Kapitel I, wobei die Anforderungen der Nummern 1, 3, 4 und 8 bis 15 auch gemeinsam durch mehrere zugelassene Verarbeitungsbetriebe erfüllt werden können, und die entsprechenden Anforderungen des Anhangs B der Richtlinie 77/99/EWG eingehalten werden,

soweit in den genannten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft allgemeine und besondere Anforderungen an die bauliche Ausstattung und Einrichtung geregelt werden.

(2) Als nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassene Betriebe gelten auch die in Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und 9 genannten Betriebe, die nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen und in § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8 Buchstabe b oder c oder Nr. 9 Buchstabe b der Fleischhygiene-Verordnung genannt sind. Satz 1 gilt für Kühl- und Gefrierhäuser, die außerhalb zugelassener Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetriebe nach Absatz 1 Nr. 1 gelegen sind, entsprechend, soweit sie bereits nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen sind.

(3) Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes unter Vergabe einer Veterinärkontrollnummer zu erteilen. Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) unverzüglich mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.



 

Zitierungen von § 11 GFlHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GFlHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFlHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GFlHV Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben
... in nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verarbeitungsbetrieben nur unter Einhaltung der entsprechenden ...
§ 11 GFlHV Anforderungen an die bauliche Ausstattung und Einrichtung zugelassener Betriebe, Zulassung
... 9 genannten Betriebe, die nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen und in § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8 Buchstabe b oder c oder Nr. 9 Buchstabe b der ...
§ 14 GFlHV Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
... lassen. Nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassene, in § 11 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genannte Betriebe haben im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrollen zur ...
§ 17 GFlHV Betriebe für die Einfuhr von Geflügelfleisch und Federwild
... bestätigt hat, dass sie 1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen, ... des Versandlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. ... des Versandlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. ... des Versandlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen ... des Versandlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder vom Bundesministerium als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen ...
Anlage 2 GFlHV (zu § 3 Abs. 3, den §§ 5, 9, 10, 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 Buchstabe a und § 14 Abs. 1)
Anlage 3 GFlHV (zu den §§ 9, 10 und 14) Hygienische Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch und an das Personal in zugelassenen Betrieben; Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Betrieben
... aus einem nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 genannten Betrieb oder im Fall des Kapitels VI Nr. 3 der Anlage 2 aus einem ... 2 aus einem nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Nr. 1 genannten Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieb stammen, ... oder eines nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Nr. 1 genannten oder nach fleischhygiene- oder lebensmittelrechtlichen Vorschriften ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
§ 5 ViehVerkV Schlachtstätten
... Schlachtbetriebe, in denen Rinder, Schweine oder Schafe geschlachtet werden, sowie nach § 11 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung zugelassene Geflügelschlachtbetriebe, in denen ...