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Synopse aller Änderungen der TLMV am 22.12.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Dezember 2011 durch Artikel 3 der BMELVAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TLMV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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TLMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung | TLMV n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Kennzeichnung von Erzeugnissen, die nicht für Verbraucher bestimmt sind | |
(Text alte Fassung) (1) Tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: | (Text neue Fassung) (1) 1 Tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: |
1. die Verkehrsbezeichnung, ergänzt um die Worte 'tiefgekühlt', 'tiefgefroren', 'Tiefkühlkost' oder 'gefrostet', 2. eine Angabe zur Feststellung der Partie, | |
3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich. | 3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers. 2 Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich. |
(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf der Packung, dem Behältnis, der Umhüllung oder einem damit verbundenen Etikett angebracht werden. |
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