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Änderung § 6 TLMV vom 01.12.2006

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§ 6 TLMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 6 TLMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2658
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Kennzeichnung von Erzeugnissen, die nicht für Verbraucher bestimmt sind


(1) Tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. die Verkehrsbezeichnung, ergänzt um die Worte 'tiefgekühlt', 'tiefgefroren', 'Tiefkühlkost' oder 'gefrostet',

2. eine Angabe zur Feststellung der Partie,

3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf der Packung, dem Behältnis, der Umhüllung oder einem damit verbundenen Etikett angebracht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)