(1)
1Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern nach §
5b fest.
2Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens, bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmeter Wasseräquivalent höchstens aber 30 Prozent der Investitionskosten.
3Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 5 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.
(2) 1Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neubaus von Wärmespeichern tatsächlich angefallen sind. 2Nicht dazugehören insbesondere interne Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten. 3Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
(3) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend.
(4) §
7a Absatz 5 gilt entsprechend für die Begrenzung der Summe der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältespeicher.
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G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
Artikel 1 KWKGÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ... für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen § 7b Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern ... miteinander verbundene Wärmespeicher an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 7b genannte Begrenzung des Zuschlags als ein Wärmespeicher. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend ... miteinander verbundene Kältespeicher an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 7b genannte Begrenzung des Zuschlags als ein Kältespeicher. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend ... der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1, 4. bei Anträgen für den Neubau von Wärmespeichern mit einem ... der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1. (2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu gebauten ... Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt." 14. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von ... 14. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern ...