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§ 7a - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG k.a.Abk.)

G. v. 19.03.2002 BGBl. I S. 1092; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 754-18 Energieversorgung
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§ 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen



(1) 1Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach § 5a fest. 2Der Zuschlag beträgt

1.
für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser bis zu 100 Millimeter (DN 100) 100 Euro je laufender Meter der neu verlegten Wärmeleitung, höchstens aber 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten,

2.
für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser von mehr als 100 Millimeter (DN 100) 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus.

3Maßgeblich für die Zuordnung nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist ein mittlerer Durchmesser, der auf Grundlage der Leitungslänge des Projektes bestimmt wird. 4Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 10 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten für den Umbau durch die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser entsprechend.

(2) 1Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. 2Nicht dazu gehören insbesondere interne Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten. 3Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.

(3) Der Anteil des Zuschlages, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, in Abzug zu bringen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend.

(5) 1Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten. 2Die jährlichen Zuschlagzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach § 6a Absatz 1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag. 3Darüber hinausgehende Beträge werden unter Berücksichtigung von Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt.



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Frühere Fassungen von § 7a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
aktuell vorher 26.08.2009Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
vom 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
vom 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a KWKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a KWKG Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen (vom 19.07.2012)
... der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3. (2) ... über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3. (2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- ...
§ 7 KWKG Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung, Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2014)
... für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach § 7a Absatz 5 nicht überschreiten. Überschreiten die Zuschlagzahlungen die ...
§ 7b KWKG Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern (vom 19.07.2012)
... 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend. (4) § 7a Absatz 5 gilt entsprechend für die Begrenzung der Summe der Zuschlagzahlungen für ...
§ 13 KWKG Übergangsbestimmungen (vom 19.07.2012)
... bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a und 7a in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 35 KWKG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... von Wärme- und Kältenetzen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a, 6a und 7a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) , das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
Artikel 1 KWKGÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
...  § 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung § 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen  ... für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach § 7a Absatz 5 nicht überschreiten. Überschreiten die Zuschlagzahlungen die Obergrenze nach ... der KWK-Anlagen nach Satz 2 aus dem vorangegangenen Kalenderjahr." 13. § 7a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... Berücksichtigung von Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt." 14. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Zuschlagzahlungen für ... 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend. (4) § 7a Absatz 5 gilt entsprechend für die Begrenzung der Summe der Zuschlagzahlungen für ... bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a und 7a in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden." --- *) Anm. ...

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
Artikel 5 EGEnLAG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... Nummer 1 und 2" ersetzt. b) In Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „§ 7a Abs. 1 Satz 2 und 3" die Wörter „und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz ... 7a Abs. 1 Satz 2 und 3" die Wörter „und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3" eingefügt. 3. § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert: ... die Wörter „nach Satz 2 und 3" eingefügt. 4. § 7a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ...