§ 6 - Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG k.a.Abk.)

G. v. 24.08.1965 BGBl. I S. 1225, 1817; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
|

§ 6 Inhalt des Verpflichtungsbescheides


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu enthalten

1.
die Bezeichnung des Leistungspflichtigen,

2.
die Leistungspflichten nach Art und Umfang,

3.
die Angabe der voraussichtlichen Kosten,

4.
Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach § 5 Abs. 2 erteilt werden.

(2) Der Verpflichtungsbescheid ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Leistungspflichtigen zuzustellen.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 6 Wassersicherstellungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WasSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 WasSiG Zusatzplanung
... (2) Für die Leistungspflicht und den Verpflichtungsbescheid gelten die §§ 5 und 6  ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed