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§ 5 - Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG k.a.Abk.)

G. v. 24.08.1965 BGBl. I S. 1225, 1817; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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§ 5 Entscheidung über die Leistungspflicht



(1) Die zuständige Behörde bestimmt Art und Umfang der Leistungspflicht sowie den Leistungspflichtigen durch Verpflichtungsbescheid. Sie kann im Verpflichtungsbescheid Näheres über die Ausführung der Leistungspflicht bestimmen.

(2) Bedarf die Maßnahme, zu der der Verpflichtungsbescheid verpflichtet, oder die Erfüllung der Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 einer Genehmigung oder Erlaubnis nach den wasserrechtlichen Vorschriften, einer Baugenehmigung oder einer sonstigen behördlichen Genehmigung, so entscheidet über diese Genehmigung oder Erlaubnis die nach § 26 zuständige Behörde. Sie hat die für die Genehmigung oder Erlaubnis geltenden Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung verlangen, daß diejenigen, die sie als Leistungspflichtige in Aussicht genommen hat, die für den Verpflichtungsbescheid erforderlichen Unterlagen, insbesondere Lageplan, Zeichnungen, Kostenanschlag, Nachweisungen und Beschreibungen, einreichen.



 

Zitierungen von § 5 Wassersicherstellungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WasSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WasSiG Inhalt des Verpflichtungsbescheides
... Kosten, 4. Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach § 5 Abs. 2 erteilt werden. (2) Der Verpflichtungsbescheid ist mit einer Begründung ...
§ 7 WasSiG Zusatzplanung
...  (2) Für die Leistungspflicht und den Verpflichtungsbescheid gelten die §§ 5 und 6 ...
§ 10 WasSiG Aufwendungsersatz an Leistungspflichtige
... zu denen er nach dem Verpflichtungsbescheid oder nach einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 3 verpflichtet ist. Den Aufwendungsersatz leistet die zuständige Behörde für ...