(1) Ist infolge einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen, auf denen die Planung nach §
4 beruht, für Zwecke des §
1 die Änderung oder Ergänzung des Planes erforderlich, so kann die zuständige Behörde von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Vorlage eines Zusatzplanes verlangen. Die Vorschriften des §
4 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Für die Leistungspflicht und den Verpflichtungsbescheid gelten die §§
5 und
6 entsprechend.