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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk (NahrMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1985 BGBl. 1986 I S. 1, 258; aufgehoben durch § 12 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 604
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-129 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,

6.
Anwenden lebensmittel- und gewerberechtlicher Vorschriften,

7.
Bedienen und Pflegen von Arbeitsgeräten, Maschinen und Anlagen im Verkaufsbereich,

8.
Lagern und Kontrollieren von Waren,

9.
Umgang mit Kunden,

10.
Präsentieren von Waren und Dekorieren,

11.
Werbung und Verkaufsförderung,

12.
Warenangebote, Preisbildung und Auszeichnung,

13.
Beraten und Bedienen von Kunden,

14.
Verpacken und Ausliefern von Waren,

15.
Geld- und Geschäftsverkehr,

16.
Umgang mit Waren.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NahrMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NahrMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 NahrMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der beiden Schwerpunkte Bäckerei/Konditorei und ...