Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk (NahrMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1985 BGBl. 1986 I S. 1, 258; aufgehoben durch § 12 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 604
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-129 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsrahmenplan


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der beiden Schwerpunkte "Bäckerei/Konditorei" und "Fleischerei" nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NahrMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NahrMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage NahrMAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk


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