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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk (NahrMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1985 BGBl. 1986 I S. 1, 258; aufgehoben durch § 12 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 604
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-129 Berufliche Bildung

§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Handwerks durchzuführen.

(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 3 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Waren verkaufsgerecht herrichten und dekorieren,

2.
Preisschild unter Anwendung der Plakatschrift gestalten,

3.
Verkaufsgespräch führen,

4.
Wiegen, Verpacken und Ermitteln der Kaufsumme von Waren.

(5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Beschreiben von Erzeugnissen unter Berücksichtigung der Zusammensetzung und Herstellung,

2.
Beschreiben von Werbemöglichkeiten im Verkauf,

3.
Anwenden der Grundrechenarten, Bruch- und Prozentrechnung an berufsspezifischen Beispielen,

4.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Hygiene.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

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