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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk (NahrMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1985 BGBl. 1986 I S. 1, 258; aufgehoben durch § 12 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 604
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-129 Berufliche Bildung

§ 9 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Handwerks durchzuführen.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 6 Arbeitsproben durchführen, von denen 3 Arbeitsproben auf die Fertigkeiten entfallen, die Gegenstand der Berufsausbildung in den Schwerpunkten sind. Es kommen in Betracht:

1.
in höchstens 3 Stunden 3 Arbeitsproben, insbesondere:

a)
Beraten von Kunden und Verkaufen von Waren unter Berücksichtigung lebensmittelrechtlicher Vorschriften,

b)
Annehmen und Bearbeiten einer Bestellung unter Berücksichtigung besonderer Kundenwünsche,

c)
Dekorieren und verkaufsförderndes Präsentieren von Waren unter Einsatz eines selbsthergestellten Werbemittels;

2.
in höchstens 3 Stunden 3 Arbeitsproben, und zwar

a)
in dem Schwerpunkt "Bäckerei/Konditorei" insbesondere:

aa)
dekoratives Herrichten von Waren als Präsent,

bb)
Einteilen, Aufschneiden und Verpacken von Backwaren und Torten,

cc)
Zusammenstellen und Dekorieren einer bunten Platte;

b)
in dem Schwerpunkt "Fleischerei" insbesondere:

aa)
Portionieren und verkaufsgerechtes Herrichten von Fleischteilstücken,

bb)
Herrichten und Dekorieren einer Aufschnittplatte,

cc)
Herstellen von Hackfleisch und Hackfleischerzeugnissen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Beschreiben eines Verkaufsvorgangs unter Berücksichtigung unterschiedlicher Kundentypen und unterschiedlicher Kaufmotive,

b)
Beschreiben von Vorgängen im Geld- und Geschäftsverkehr,

c)
Erklären von verkaufstechnischen Sonderfällen,

d)
Unterscheiden von Waren und Erzeugnissen nach ihrer Zusammensetzung,

e)
Darstellen der Verwendungsmöglichkeiten von Waren,

f)
Lagern von Waren unter Berücksichtigung der Qualitätserhaltung,

g)
Beschreiben der Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Geräten, Maschinen und Anlagen,

h)
lebensmittel- und gewerberechtliche Vorschriften,

i)
Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Hygiene;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Prozentrechnen und Mischungsrechnen,

b)
Berechnen von Verkaufspreisen;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(8) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.