Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Gewerbegehilfe im Bäckerhandwerk, Gewerbegehilfe im Fleischerhandwerk, Gewerbegehilfe im Konditorhandwerk und Verkäufer im Nahrungsmittelhandwerk, sind vorbehaltlich des §
11 nicht mehr anzuwenden.