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§ 9 - Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLEG)

Artikel 1 G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 2018, 2019; zuletzt geändert durch Artikel 364 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8 Organisation der Landwirtschaft
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§ 9 Verwaltungshaushaltsplan



(1) Die Bundesanstalt weist die im Verwaltungsbereich zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben in einem Verwaltungshaushaltsplan aus. Auf die Aufstellung und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für den Bund jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

(2) Der Verwaltungshaushaltsplan wird vom Präsidenten festgestellt. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums, die sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze erstreckt. Das Bundesministerium erstattet der Bundesanstalt zum Ausgleich des genehmigten Verwaltungshaushaltsplanes die durch eigene Einnahmen nicht gedeckten Verwaltungsausgaben.

(3) Nach Ende des Haushaltsjahrs ist eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben im Verwaltungsbereich aufzustellen. Die Rechnung ist vom Bundesministerium zu prüfen. Das Bundesministerium erteilt die Entlastung.

 
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Zitierungen von § 9 BLEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BLEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BLEG Wirtschaftsplan, Kreditermächtigung (vom 01.01.2011)
... eine Gewinn- und Verlustrechnung und ein Geschäftsbericht aufzustellen. § 9 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. (4) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, zur ...