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§ 8 - Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLEG)

Artikel 1 G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 2018, 2019; zuletzt geändert durch Artikel 364 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8 Organisation der Landwirtschaft
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§ 8 Satzungsgebung und Aufsicht



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, hinsichtlich des Satzes 2 Nr. 5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Satzung der Bundesanstalt zu erlassen. In die Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

1.
die Benennung der vorschlagsberechtigten Spitzenverbände nach § 5 Abs. 2, die Tätigkeit des Verwaltungsrats sowie die Zusammensetzung der Fachbeiräte,

2.
die Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt und der Fachbeiräte,

3.
die Übertragung der Zeichnungsbefugnis an Beschäftigte der Bundesanstalt,

4.
den Aufbau der Bundesanstalt,

5.
die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und Rechnungslegung der Bundesanstalt,

6.
die Kreditaufnahmen nach § 10 Abs. 4 und 5.

(2) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums. Das Bundesministerium kann der Bundesanstalt Weisungen erteilen. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, dem Bundesministerium Auskunft über die Geschäftsführung zu erteilen und ihm die Unterlagen der Bundesanstalt vorzulegen.

(3) Erfüllt die Bundesanstalt ihre Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist das Bundesministerium befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen.

 
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Zitierungen von § 8 BLEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BLEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
V. v. 29.09.1994 BGBl. I S. 2780; zuletzt geändert durch V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1918
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zur Änderung von Vorschriften auf den Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft
G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 2018; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Artikel 96 BLEGuÄndG Inkrafttreten
... 1 tritt hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und des § 16 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für ...

Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung (KlärEV)
V. v. 20.05.1998 BGBl. I S. 1048; zuletzt geändert durch Artikel 276 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 2 KlärEV Beirat (vom 27.06.2020)
... über Anträge auf Entschädigung bedürfen der Zustimmung des Beirates. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) in seiner jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. ...