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Synopse aller Änderungen des BLEG am 01.01.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2011 durch Artikel 11 des HBeglG 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BLEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BLEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
BLEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben


(1) Die Bundesanstalt übernimmt die Aufgaben, die bisher der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft übertragen waren. Zu ihren Aufgaben gehören:

1. die Regelung und Ordnung der landwirtschaftlichen Märkte und Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung übertragen ist,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Aufnahme von Kassenkrediten zur Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auch soweit die Bundesanstalt für die Durchführung der Maßnahmen nicht zuständig ist,

(Text neue Fassung)

2. die Bereitstellung der zur Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.08.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Finanzmittel im Rahmen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, auch soweit die Bundesanstalt für die Durchführung der Maßnahmen nicht zuständig ist,

3. die Wahrnehmung von Aufgaben der Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung übertragen ist,

4. die Beschaffung, Haltung und Verwertung von Vorräten an Ernährungsgütern und Futtermitteln zur Sicherung der Versorgung,

5. im Rahmen ihrer Tätigkeit die Untersuchung, Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Wege der Vermarktung zur Verbesserung der Marktabläufe,

6. das Erteilen von Genehmigungen und die Ausführung sonstiger Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung übertragen ist,

7. die Durchführung sonstiger durch Gesetz oder Verordnung übertragener Aufgaben,

8. die Erledigung von Verwaltungsaufgaben des Bundes, für die keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist und mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium beauftragt wird.

(2) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen und technischen Aufgaben soll sich die Bundesanstalt der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.



§ 10 Wirtschaftsplan, Kreditermächtigung


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(1) Die Bundesanstalt stellt die außerhalb des Verwaltungsbereichs bei den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge vor Beginn des Haushaltsjahrs in einem Wirtschaftsplan dar. Der Wirtschaftsplan wird vom Präsidenten aufgestellt. Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums



(1) 1 Die Bundesanstalt stellt die außerhalb des Verwaltungsbereichs bei den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge vor Beginn des Haushaltsjahrs in einem Wirtschaftsplan dar. 2 Der Wirtschaftsplan wird vom Präsidenten aufgestellt. 3 Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums

(2) Das Bundesministerium erstattet der Bundesanstalt die Aufwendungen

1. für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 aus Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft und aus dem Bundeshaushalt,

2. für die übrigen Aufgaben aus dem Bundeshaushalt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Nach Ende des Haushaltsjahrs sind nach den Richtlinien des Bundesministeriums eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und ein Geschäftsbericht aufzustellen. § 9 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.



(3) 1 Nach Ende des Haushaltsjahrs sind nach den Richtlinien des Bundesministeriums eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und ein Geschäftsbericht aufzustellen. 2 § 9 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

(4) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, zur Finanzierung des Wertes der intervenierten und bevorrateten Waren Kredite aufzunehmen, soweit die ihr für diesen Zweck zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel nicht ausreichen.

vorherige Änderung

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Bundesanstalt unbeschadet des Absatzes 4 ermächtigt, Kassenkredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind.



(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhält die Bundesanstalt Liquiditätshilfen des Bundes, um die erforderlichen Ausgaben zu leisten, soweit entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind.