(1) Sofern ein Wasserfahrzeug mit einem durchgehenden Schanzkleid versehen ist, muß überkommenes Wasser schnell ablaufen können. Es müssen Speigatte in genügender Anzahl und Größe vorhanden sein. Speigatte aus Aufbauten oder Deckshäusern, die nicht wetterdicht geschlossen sind, müssen nach außenbords führen. Speigatte von freiliegenden Decks müssen aus Stahlrohr sein, dessen Wandstärke der Stärke der Außenhautplatten an den Schiffsenden entspricht; eine größere Wanddicke als 8 mm ist nicht erforderlich.
(2) Wasserpforten sind dann erforderlich, wenn auf dem Freiborddeck ein durchgehendes Schanzkleid vorhanden ist.
(3) Auf jeder Seite des Schiffes müssen die Wasserpforten zusammen folgende offene Fläche in Quadratmetern aufweisen:
- 1.
- bei einer Länge l des durchlaufenden Schanzkleids bis zu 20 m
F = 0,07 + 0,035 l
- 2.
- bei einer Länge l des durchlaufenden Schanzkleids von mehr als 20 m
F = 0,6 l
Bei Schanzkleidhöhen über 1,2 m ist der errechnete Querschnitt um 0,004 qm je Meter Schanzkleidlänge und je 0,1 m Differenz der Schanzkleidhöhe zu vergrößern. Bei Schanzkleidhöhen unter 0,9 m darf der Querschnitt sinngemäß im gleichen Verhältnis vermindert werden.
(4) Die Wasserpforten sollen möglichst gleichmäßig verteilt und dicht über Deck angeordnet sein.
(5) Die Öffnungen im Schanzkleid müssen durch Riegel oder Stangen gesichert sein, deren größtmöglicher Abstand 23 cm nicht überschreiten darf. Werden Klappen angeordnet, müssen nichtrostende Bolzen und Lager verwendet werden; die Gangbarkeit der Klappen muß sichergestellt sein.
(6) Bei Schiffen mit offenen Aufbauten müssen größere Querschnitte als nach Absatz 3 vorgeschrieben vorgesehen sein; sie müssen eine einwandfreie Entwässerung gewährleisten.
(7) Im Bereich von Trunks auf freiliegenden Teilen des Freiborddecks muß mindestens über die halbe Trunklänge eine offene Reling angebracht sein. Es kann jedoch ein freier Wasserpfortenquerschnitt von 33 vom Hundert der gesamten Schanzkleidfläche im unteren Bereich des Schanzkleids angebracht sein.