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§ 29 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 29 Ein- und Austrittsöffnungen von Rohrleitungen



(1) Alle Außenhautarmaturen müssen aus einem für den Schiffbau zugelassenen Norm-Werkstoff bestehen. Bei Grauguß muß mindestens GG 20 nach DIN 1691 (Ausgabe 05.85) oder eine Sorte mit höherer Zugfestigkeit verwendet werden. Alle unter die Vorschrift des § 29 fallenden Rohre müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff von ausreichender Dicke sein.

(2) Jeder mit dem Betrieb der Haupt- und Hilfsmaschinenanlage in Verbindung stehende Einlaß und Ausguß muß mit einer leicht zugängigen Absperrarmatur versehen sein. Auslässe von Lenzpumpen müssen mit leicht zugängigen absperrbaren Rückschlagventilen versehen sein.

(3) Bei Sanitär- und sonstigen Ausgüssen ohne Verschlußarmatur aus Räumen unterhalb des Freiborddecks oder aus sprühwasser- und wetterdicht geschlossenen Aufbauten oder Deckshäusern auf dem Freiborddeck muß der Sicherheitsabstand bis zur Oberkante des Abort-Fallrohres oder der Ausgußleitung mindestens 60 cm betragen. Falls das Abort- oder Ausgußbecken aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff besteht und das Abort-Fallrohr oder das Ausgußrohr fest und wasserdicht mit diesem Becken verbunden ist, kann der Sicherheitsabstand bis zur Oberkante des Beckens gemessen werden.

(4) Der Sicherheitsabstand nach Absatz 3 kann auf 30 cm verringert werden, wenn die Rohre mit einem Absperrschieber oder Absperrventil versehen sind, dessen Bedienungsvorrichtung in unmittelbarer Nähe des Abort- oder Ausgußbeckens angebracht und leicht zugänglich ist. Der Absperrschieber oder das Absperrventil braucht in diesem Fall nicht am unteren Ende der Rohre angebracht zu sein.

(5) Bei Aborten und Ausgüssen, die für den Gebrauch unterhalb der Ebene der größten Einsenkung geeignet sind, z.B. Pumpklosetts, braucht ein Sicherheitsabstand nicht eingehalten zu werden. Die nach außenbords gehenden Rohre dieser Einrichtungen müssen jedoch mit einem Absperrschieber versehen sein, dessen Bedienungseinrichtung in unmittelbarer Nähe des Abort- und Ausgußbeckens angebracht und leicht zugänglich sein muß.

(6) Abgasleitungen, die in der Nähe der Ebene der größten Einsenkung enden, müssen durch hochgeführte Rohrbogen oder Einrichtungen gleicher Wirkung gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein.

(7) Alle Armaturen an der Außenhaut oder deren Fernbedienstellen sollen leicht erreichbar sein. Wasser-Ein- und Auslaßarmaturen müssen von oberhalb der Flurplatten betätigt werden können. Hähne an der Außenhaut müssen so eingerichtet sein, daß der Hahnschlüssel nur bei geschlossenem Hahn abgenommen werden kann. Für den Öffnungszustand der Absperr-Armaturen müssen Anzeigevorrichtungen vorhanden sind, wenn er anders nicht zu erkennen ist.

(8) Sofern Rohrleitungen ohne Absperrorgan unterhalb des Freiborddecks durch die Außenhaut des Schiffes geführt werden dürfen, müssen die Rohre bis zum nächsten Absperrorgan mit einer Wanddicke ausgeführt sein, die der Wanddicke der Außenhaut an den Schiffsenden entspricht; eine größere Wanddicke als 8 mm ist nicht erforderlich.

(9) Die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Armaturen dürfen nur mit Hilfe von Verstärkungsflanschen oder dickwandigen Stutzen an der Außenhaut befestigt werden.

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Zitierungen von § 29 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BinSchUO Grundregel
... geltenden Fassung anzuwenden. (4) Soweit diese Verordnung in den §§ 26, 29 und 66 auf DIN-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patentamt archivmäßig ...
§ 23 BinSchUO Allgemeines
... zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 29 BinSchUO Ein- und Austrittsöffnungen von Rohrleitungen
... eine Sorte mit höherer Zugfestigkeit verwendet werden. Alle unter die Vorschrift des § 29 fallenden Rohre müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff von ...
§ 69 BinSchUO Zusätzliche Anforderungen und Erleichterungen
... von Rohrleitungen, Speigatte und Wasserpforten den Anforderungen der §§ 27 bis 30 genügen. Geräte und Ausrüstungsgegenstände nach den §§ 36 bis ... 36 bis 39 und nach § 41 müssen an Bord sein. Jedoch ist anstelle des in § 29 Abs. 3 und 4 genannten Sicherheitsabstandes ein Restsicherheitsabstand von 10 cm einzuhalten.  ...
§ 71 BinSchUO Allgemeines
... der Zone 2 müssen zusätzlich die Anforderungen der §§ 27 bis 29 , 30 Abs. 1 bis 5, §§ 37, 38, 41 und 65 bis 67 Abs. 2 bis 4 erfüllt sein.  ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... Erleichterungen gewähren, sofern die Sicherheitsabstände nach den §§ 25 bis 29 eingehalten sind. 8. Vorhandene Fenster und Oberlichter gelten auch dann ...