(1) Für Güterschiffe mit durchlaufendem Deck ohne Sprung und ohne Aufbauten, Deckshäuser oder Lukenschächte muß der Freibord mindestens 30 cm betragen. Dieser Wert gilt für Güterschiffe mit Sprung und Aufbauten als Grundfreibord, der nach §
33 berichtigt werden darf.
(2) Für eine Spül- und Klappschute, die bestimmungsgemäß betrieben wird, muß der Freibord bis zum tiefsten Punkt des Decks oder Gangbords 30 cm betragen. Der Freibord darf geringer sein, wenn rechnerisch nachgewiesen ist, daß die Stabilität bei Beladung mit einem Füllgut der Dichte 1,5 t/cbm ausreicht und keine Seite des Decks zu Wasser kommt. Der Einfluß verflüssigter Ladung muß dabei berücksichtigt werden.